Tötung eines Kindes - vorangegangene Misshandlung als Anhaltspunkt für niedrige Beweggründe?

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Rachsucht, Ausländerfeindlichkeit… - Mord aus niedrigen Beweggründen


Ein Totschlag wird zum Mord, wenn eins der in § 211 Abs. 2 StGB normierten Mordmerkmale verwirklicht ist. Auch wer aus niedrigen Beweggründen tötet, macht sich des Mordes schuldig. Beweggründe sind dann niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind.

Niedrige Beweggründe können unter anderem sein:


- Rassismus

- Ausländerfeindlichkeit

- Eifersucht

- Rachsucht


Doch um einen Mord aus niedrigen Beweggründen letztendlich feststellen zu können, muss eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden, bei der sowohl alle äußeren als auch alle inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgebliche Faktoren berücksichtigt werden müssen.


Tötung eines Kindes           


Mit dem Mord aus niedrigen Beweggründen beschäftigte sich auch der Bundesgerichtshof (1 StR 339/22) in seinem Beschluss vom 14. Juni 2023. Der Angeklagte quälte und verletzte das zweijährige Kind seiner Partnerin über Wochen hinweg.  So kam es unter anderem zu einer ein Zentimeter tiefen Rissverletzungen im Frontzahnbereich sowie Wangenhämatomen und Bissverletzungen. 


An einem Tag trat er den auf dem Rücken liegenden Jungen kräftig in den Bauch, sodass sich eine ca. 18 Zentimeter lange Dünndarmschlinge vom Darmgekröse abriss. Am darauffolgenden Tat verstarb der Junge. Das Landgericht Ellwangen lehnte einen Mord aus niedrigen Beweggründen ab und verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Totschlags.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hält die Verneinung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe mit der vom Landgericht abgegebenen Begründung sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Demnach habe es gewichtige Umstände zu den vorangegangenen Misshandlungen des Jungen durch den Angeklagten bei der Bewertung rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen. 


Die festgestellte Gleichgültigkeit gegenüber den Befindlichkeiten des Kindes hätte in Bezug zu dem tödlichen Tritt in den Bauch gesetzt werden müssen. Anschließend hätte erörtert werden müssen, ob und inwieweit sich daraus Rückschlüsse auf die bei der Tötung dominierenden Beweggründe ziehen lassen. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass eine umfassende Würdigung der Tatumstände zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wurde der Schuldspruch aufgehoben. Der neue Tatrichter soll nun das Vorliegen niedriger Beweggründe umfassend prüfen.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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