Fristen der Überbrückungshilfe III Plus verlängert / Überbrückungshilfe IV kommt

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In Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenzen vom 18.11.2021 und 02.12.2021 wurden nun durch das Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium die Eckdaten für die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus sowie die Bedingungen der neu geschaffenen weiteren Überbrückungshilfe IV festgelegt und bekannt gegeben.

Damit wird Unternehmen, die unter pandemiebedingten wirtschaftlichen Einschränkungen und Verlusten leiden und durch die weiteren Beschlüsse erheblich betroffen sind, Planungssicherheit und finanzielle Unterstützung gewährt.

Nachdem die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III am 31.10. / 02.11.2021 endete, stehen derzeit die Programme Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 sowie die Neustarthilfe Plus für Selbständige zur Verfügung.

Die Antragsfristen für diese Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus) wurden nun erfreulicherweise verlängert, um den Antragstellern und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, diese Hilfsprogramme zu prüfen und zu nutzen. 

Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31.03.2022 gestellt werden. Gleiches gilt für die Neustarthilfe Plus für Selbständige.

Gleichsam wurden auch die Fristen für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) verlängert. Schlussabrechnungen, die zwingend zu erstellen und einzureichen sind, müssen bis zum 31.12.2022 eingereicht werden.

Die Überbrückungshilfe IV kommt:

Es handelt sich bei der Überbrückungshilfe IV im Wesentlichen um die Fortführung der Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Januar bis März 2022.

Unternehmen, die die Antragsvoraussetzungen erfüllen, erhalten die Erstattung derjenigen Fixkosten, die bereits im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus erstattungsfähig waren. 

Auch das Instrument des Eigenkapitalzuschusses für besonders schwer von Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen wird beibehalten. Hiervon profitieren werden insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind, wie z. B. Schausteller, Marktleute und private Veranstalter.

Antragsvoraussetzung für die Überbrückungshilfe IV ist weiterhin eine Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 % in einem der genannten Fördermonate im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat des Kalenderjahres 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten wird allerdings bei einem Umsatzrückgang von 70 % von 100 % auf 90 % herabgesenkt werden.

Die förderfähigen betrieblichen Fixkosten bleiben weitestgehend unverändert. Allerdings werden voraussichtlich Kostenpositionen wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben künftig keine förderfähigen Kostenpositionen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV mehr sein. Ob dies auch für Digitalisierungsmaßnahmen der Fall sein wird, bleibt abzuwarten. Die für die Überbrückungshilfe IV relevanten FAQ werden derzeit überarbeitet und zeitnah veröffentlicht werden.

Kompensiert wird dies durch den deutlich verbesserten Eigenkapitalzuschuss:

Unternehmen, die Corona bedingt von den Schließungen besonders betroffen sind, erhalten einen gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss. Wenn hier durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von mindestens 50 % vorliegt, wird im Rahmen der Überbrückungshilfe IV ein Zuschlag von bis zu 30 % auf die gesamten Fixkosten-Erstattungsbetrag gewährt. 

Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss sogar 50 % auf den erstattungsfähigen Fixkostenkatalog. Für diese Unternehmergruppe muss ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021 vorliegen und nachgewiesen werden.

Die Spezialisten von der Kanzlei Grigat & Krüger beraten und vertreten Unternehmen aller Art und Branchen im gesamten Bundesgebiet im Rahmen der coronabedingten Rechtsberatung und im Zusammenhang mit Corona-Wirtschaftshilfen. Als registrierte Prüfende Dritte prüfen wir Ihre Antragsberechtigung, beraten Sie und stellen für Sie Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus, Überbrückungshilfe IV sowie Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 auf der IT-Plattform.

Weitere Informationen finden Sie unter www.rechtshilfe-covid19.de. Hier wird Ihnen auch ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt, mit dem Sie uns Ihr Anliegen schildern können. Weiterhin erreichen Sie uns per E-Mail unter: info@rechtshilfe-covid19.de oder telefonisch unter 02151/ 729750.

Foto(s): Kanzlei Grigat & Krüger

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