Überbrückungshilfe III Plus bis zum 31.12.2021 verlängert - Antragsfristen beachten

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Auch wenn die meisten Branchen und Bereiche der Wirtschaft Verbesserungen spüren, dauern die Corona bedingten Schließungen und Beschränkungen in einigen Bereichen weiter an. Die derzeit nicht absehbaren Auswirkungen einer vierten oder fünften Welle im Herbst / Winter 2021/2022 lassen befürchten, dass sich für die meisten Unternehmen und Soloselbständige wirtschaftliche Planungssicherheit auf absehbare Zeit nicht einstellen wird.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021 verlängert

Auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige wurde entsprechend verlängert. 

Nach der gemeinsamen Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen werden die "bewährten Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus weitgehend"  beibehalten. 

Feststehen dürfte, dass auch im Rahmen der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % in einem Fördermonat für diesen Monat antragsberechtigt sind. 

Ob allerdings sämtliche betriebliche Fixkosten, die im Rahmen der bisherigen Überbrückungshilfe III Plus in dem Förderzeitraum Juni bis September 2021 in Ansatz gebracht werden können, auch im Rahmen der verlängerten Überbrückungshilfe Berücksichtigung finden, bleibt abzuwarten. Es steht allerdings zu erwarten, dass es - wie es auch bei der Einführung der Überbrückungshilfe III Plus der Fall war -  zu spürbaren Modifizierungen bei den anzusetzenden betrieblichen Fixkosten kommen könnte.

Entfallen wird die im Rahmen der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 eingeführte Restart-Prämie, die ihren Zweck erfüllt hat.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus und zur Neustarthilfe Plus werden derzeit noch überarbeitet. Nach Anpassung des Programms kann dann auch die Antragstellung über die bekannten Plattformen und durch einen prüfenden Dritten gestellt werden.

Noch keine Aussage lässt sich darüber treffen, ob es auch zu einer Verlängerung der Antragsfristen kommen wird. Derzeit endet die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus am 31.10.2021. Es sollte derzeit damit gerechnet werden, dass es lediglich zu einer Verlängerung des Förderzeitraums im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus kommt, jedoch nicht zu einer Verlängerung der Antragsfrist über den 31.10.2021 hinaus.

Dies bedeutet, dass betroffene Unternehmer und Selbständige nunmehr unverzüglich handeln und ihre Antragsberechtigung und Fördermöglichkeiten zeitnah prüfen zu lassen, um eine fristgerechte Antragstellung noch vor dem 31.10.2021 sicherzustellen.

Lassen Sie sich daher von den Spezialisten der Kanzlei Grigat & Krüger beraten. Als registrierte prüfende Dritte prüfen wir Ihre Antragsberechtigung, beraten Sie und stellen für Sie die Anträge auf der IT-Plattform. 

Weitere Informationen finden Sie unter www.rechtshilfe-covid19.de. Hier finden Sie auch ein Kontaktformular, mit dem Sie mit uns Ihr Anliegen schildern können. Weiterhin erreichen Sie uns telefonisch unter 0 21 51 / 72 97 50.

Foto(s): Kanzlei Grigat & Krüger

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