Fristlose Kündigung bei Eigengeschäft - Konkurrenztätigkeit

  • 2 Minuten Lesezeit

Wer für die Kunden seines Arbeitgebers auf eigene Rechnung tätig wird, riskiert eine fristlose Kündigung. Diese kommt sogar in Betracht, wenn der Arbeitgeber erst Jahre später von dem Vorfall erfährt. Zu einem solchen Sachverhalt hat das Hessische Landesarbeitsgericht in einem Urteil Stellung genommen. Fragen und Antworten hierzu von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jörg Wohlfeil aus Gießen.

Frage: Konkurrenztätigkeit? Ist dies nicht immer ein Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses?

Wohlfeil: Grundsätzlich ist dies so, es sei denn der Arbeitnehmer hat eine ausdrückliche Erlaubnis von seinem Arbeitgeber. Diese wird allerdings in den seltensten Fällen vorliegen. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass Arbeitnehmer im Marktbereich ihres Arbeitgebers keine eigenen Dienste und Leistungen anbieten dürfen. Wenn sie dies dennoch tun, kommt eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.

Frage: Was war denn an dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts nun so besonders?

Wohlfeil: Der Zeitfaktor! Es war hier nämlich so, dass der Arbeitnehmer seit August 2000 bei seinem Arbeitgeber als Rohrleitungsmonteur beschäftigt war. Im August 2007 war er im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin, um die Abflussrohre in der Küche und im Keller mit einer Spezialkamera zu inspizieren. Einige Tage später kam er zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900,00 € in bar, die die Kundin auch dann zahlte. Eine Quittung stellte der Arbeitnehmer nicht aus. Das Geld behielt er für sich. Der Arbeitgeber erfuhr nun erst im Sommer 2011 von diesem Vorfall, als nämlich die Kundin eine Nachbesserung der mangelhaften Leistung verlangte. Als damit der Arbeitgeber von der vier Jahre zurückliegenden Konkurrenztätigkeit erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos.

Frage: Und gegen diese Kündigung hat der Arbeitnehmer geklagt?

Wohlfeil: Ja, das Hessische Landesarbeitsgericht hat die bisherige Rechtsprechung, dass Konkurrenztätigkeit grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigt, bestätigt. Selbst wenn die Konkurrenztätigkeit schon mehrere Jahre zurückliegt, kann die Kündigung auch noch ausgesprochen werden. Es kommt nämlich darauf an, wann der Arbeitgeber Kenntnis von der unerlaubten Konkurrenztätigkeit erhält. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis muss er innerhalb von einer Frist von zwei Wochen die Kündigung aussprechen. Da der Arbeitgeber im vorliegenden Fall dies getan hat, war auch diese Frist gewahrt und die Kündigung wurde für rechtmäßig erachtet.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Wohlfeil

Beiträge zum Thema