Fristlose Kündigung wegen Androhung von Krankheit

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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.07.2020

Die Androhung einer möglichen Krankheit rechtfertigt eine fristgerechte Kündigung durch den Arbeitgeber.

Der klagende Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin seit 2018 beschäftigt. Zwischen den Parteien herrschten diverse Unstimmigkeiten. Die Arbeitgeberin hatte dem Kläger bereits das Misstrauen ausgesprochen und ihn freigestellt, der Kläger hatte um ein Zwischenzeugnis gebeten. Die beklagte Arbeitgeberin forderte den Kläger auf, zu einem Gespräch in den Betrieb zu kommen. Dies lehnte der Kläger ab und erwiderte, dass er ja noch krank werden könne. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Es führte aus, dass ein wichtiger Grund an sich – also eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten – vorliege, wenn der Arbeitnehmer seine Interessen durch die rechtwidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel durchzusetzen versucht. Die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Äußerung noch nicht bestehenden Erkrankung, für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen des Arbeitnehmers nicht entsprechen sollte, stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar. Dies gilt unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Krankheit eintritt. Der Arbeitnehmer drohte damit, dass er seine Interessen notfalls auch ohne Rücksicht darauf durchsetzen will, ob eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. Der Arbeitnehmer verletzt damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht, die es verbietet, den Arbeitgeber auf diese Art und Weise unter Druck zu setzen.

Für die Praxis zeigt das Urteil einmal mehr, dass die Androhung einer Krankheit eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Ein solches Verhalten müssen sich Arbeitgeber nicht gefallen lassen.

 


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