Fristlose Kündigung wegen Beleidigung in privater WhatsApp-Gruppe? (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Ein Arbeitnehmer nimmt an einer privaten Chatgruppe teil und beleidigt dort seinen Arbeitgeber. Unter welchen Voraussetzungen darf ihm dafür fristlos gekündigt werden? Wann sind dortige Äußerungen nicht mehr „privat“, so dass der Arbeitgeber sie für eine Kündigung verwenden darf? Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 24.08.2023 entschieden. Was das für Arbeitnehmer bedeutet, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Bei Facebook können Äußerungen zur fristlosen Kündigung führen. Falls der Arbeitnehmer auf seinem Facebook-Profil beleidigende, oder rassistische, menschenverachtende Inhalte postet, darf der Arbeitgeber damit grundsätzlich eine fristlose Kündigung begründen, sofern sich der Arbeitnehmer dort mit ihm in Verbindung bringt. Unerheblich ist, ob der Post öffentlich oder nur für Freunde oder bestimmte Gruppen sichtbar ist. Der Arbeitnehmer muss damit rechnen, dass dies weite Kreise zieht und letztlich den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen erreicht – auch wenn er das nicht will. Er kann sich nicht darauf berufen, dass dortige Äußerungen zu seiner geschützten Privatsphäre gehören.


Das Bundesarbeitsgericht entschied in dem genannten Urteil, ob und inwieweit auch Äußerungen in privaten Chatgruppen, wie einer WhatsApp-Gruppe, für eine fristlose Kündigung verwendet werden dürfen. Das Bundesarbeitsgericht bejaht dies unter folgenden Voraussetzungen:


  • Es muss sich um eine private Chatgruppe mit mehreren Teilnehmern handeln. Gehören ihr nur zwei oder drei Personen an, sind die dortigen Äußerungen vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt und grundsätzlich unverwertbar. Umfasst die Gruppe allerdings, wie in dem vom Gericht entschiedenen Fall, sieben Teilnehmer, darf grundsätzlich verwertet werden. Wird der Chatverlauf dem Arbeitgeber, wie hier, zugespielt, und befinden sich dort kündigungsrelevante Inhalte, wie etwa Beleidigungen, Verächtlichmachungen oder rassistisch-menschenverachtende Äußerungen, darf der Arbeitgeber damit seine fristlose Kündigung vor Gericht begründen.
  • Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann sich der Arbeitnehmer nur dann ausnahmsweise auf die Privatsphäre berufen, wenn er es nachvollziehbar erklärt, warum er davon ausgehen durfte, dass die Äußerung im Chat trotz der Mehrzahl der Teilnehmer privat bleibt und den Arbeitgeber nicht erreicht.


Bei einer größeren Chat-Teilnehmerzahl muss der Arbeitnehmer also, von Ausnahmen abgesehen, davon ausgehen, dass seine Äußerungen nach außen dringen. Eine Ausnahme hätte beispielsweise vorgelegen, wenn die sieben Teilnehmer eng mit ihm verwandt wären. Hier waren die Chat-Teilnehmer aber bloß langjährige Freunde. Eine Ausnahme lag für das Gericht deshalb nicht vor.


Auch entscheidend: Dem Arbeitgeber wurde der Chatverlauf zugespielt. Er hat seinen Arbeitnehmer also nicht aktiv ausgespäht und ist somit nicht in seine Privatsphäre eingedrungen. 


Fachanwaltstipps für Arbeitnehmer: Ein Chat, oder das Internet, ist nicht der richtige Ort, um sich über Arbeitgeber und Vorgesetzte zu beschweren und „Dampf abzulassen“. Rechnen Sie immer damit, dass dortige Äußerungen, auf welchem Weg auch immer, nach außen dringen und Ihrem Arbeitgeber zugespielt werden. Selbst wenn Sie sich später erfolgreich auf die Vertraulichkeit des Chats berufen, verursachen Beleidigungen oder „Lästereien“ dann erheblichen Schaden am Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber.


Reicht die Beleidigung im Chat nicht für eine Kündigung aus, wird Ihr Vorgesetzter, nachdem er davon erfährt, jedenfalls nicht gern mit Ihnen weiter arbeiten wollen. Schlimmstenfalls wird er nach anderen Möglichkeiten für eine Kündigung suchen. In der Folge könnte es auch zu Mobbing und Bossing kommen.


Bei einem Konflikt rate ich dazu, dass Sie sich direkt an Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten wenden und um ein klärendes Gespräch bitten. Vermeiden Sie es, emotional oder gar wütend in das Gespräch zu gehen. Vielmehr sollten Sie sich gut vorbereiten und am Gesprächstag entspannt sein.


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