Garden Leave: Wann werde ich von der Arbeit bezahlt freigestellt?

  • 4 Minuten Lesezeit
Bezahlte Freistellung nach Kündigung

Bei einer Freistellung entbindet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend oder dauerhaft von der Pflicht, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Ist eine solche Freistellung bezahlt, erhält der Arbeitnehmer sein übliches Gehalt, muss aber nicht arbeiten. 

Am häufigsten werden Arbeitnehmer nach einer ordentlichen Kündigung für den Zeitraum der Kündigungsfrist oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages freigestellt. Dabei spielt die Art der Kündigung kaum eine Rolle; sie kann aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen. Bei fristlosen beziehungsweise außerordentlichen Kündigungen entfällt die Freistellungsphase, denn ohne eine Kündigungsfrist, bleibt auch keine Zeit für eine Freistellung.

Freistellung: Widerruflich oder unwiderruflich?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer widerruflich oder unwiderruflich freistellen. Handelt es sich um eine Freistellung, Suspendierung oder Beurlaubung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, ist die Freistellung in der Regel widerruflich. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer jederzeit auffordern, wieder an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine widerrufliche Freistellung erfolgt oft, wenn dem Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung vorgeworfen wird, der Sachverhalt aber noch aufgeklärt werden muss, um dann zu entscheiden, ob eine verhaltensbedingte Kündigung nötig ist. Bei einer unwiderruflichen Freistellung ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, den freigestellten Arbeitnehmer wieder zur Arbeit aufzufordern.  

Ob widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung, in beiden Fällen gilt der Arbeitnehmer nicht als arbeitslos. Er ist allenfalls beschäftigungslos. Ist die Freistellung bezahlt – und das ist sie meist, wenn ihr eine Kündigung vorausgeht –, erhält der Arbeitnehmer weiterhin sein volles Gehalt und die Sozialversicherungsbeiträge trägt der Arbeitgeber.

Kann jeder nach einer Kündigung bezahlt freigestellt werden?

In der Vielzahl der Fälle verhält es sich so, dass Arbeitgeber Arbeitnehmern in höheren Positionen nach einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung eine bezahlte Freistellung anbieten. Die Freistellungsphase endet dann mit dem Ende der Kündigungsfrist. Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, gekündigte Arbeitnehmer freizustellen. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine (bezahlte) Freistellung besteht also nicht. Freistellungen, nach einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer kommen so gut wie nie vor, und wenn doch, erfolgen sie oft unbezahlt.

Warum stellen Arbeitgeber Mitarbeiter frei?

Handelt es sich bei der Freistellung um keine einvernehmliche, sondern eine durch den Arbeitgeber veranlasste einseitige Freistellung, benötigt der Arbeitgeber sachliche Gründe, denn Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Beschäftigung. Das Interesse des Arbeitgebers, den Mitarbeiter freizustellen, muss größer sein als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung.

Einige Arbeitsverträge enthalten eine sogenannte Freistellungsklausel, mit der sich der Arbeitgeber das Recht vorbehält, Arbeitnehmer freistellen zu können, doch auch dann braucht es wichtige Gründe – zumindest, wenn ein Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis freigestellt werden soll.

Folgende Gründe können eine Freistellung nach einer Kündigung rechtfertigen:

  • Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist enorm beschädigt.
  • Der Arbeitgeber befürchtet, der gekündigte Mitarbeiter stiehlt Betriebsdaten und Geschäftsgeheimnisse, um dann zur Konkurrenz zu wechseln.
  • Der gekündigte Arbeitnehmer könnte den Betriebsfrieden stören, vor allem dann, wenn er sich durch die Kündigung ungerecht behandelt fühlt und sich mit Kollegen über die Zulässigkeit seiner Entlassung austauscht.
  • Viele Arbeitnehmer sind nach einer Kündigung weniger engagiert und erbringen nicht dieselbe Arbeitsleistung wie zuvor.
  • Der Arbeitnehmer verweigert die Arbeit oder begeht Arbeitszeitbetrug.
  • Der Arbeitgeber hat im Falle einer betriebsbedingten Kündigung keine Möglichkeit mehr, den Arbeitnehmer einzusetzen.

Wann müssen Arbeitgeber gekündigte Arbeitnehmer bezahlt freistellen?

Arbeitnehmer können eine Freistellung nach einer Kündigung mit Lohnfortzahlung grundsätzlich nicht von ihrem Arbeitgeber verlangen. Doch es gibt einige Anlässe, die den Arbeitgeber dazu verpflichten, den Arbeitnehmer bezahlt freizustellen. So muss der gekündigte Arbeitnehmer beispielsweise freigestellt werden bei:

  • Vorstellungsgesprächen,
  • Probearbeitstagen in anderen Betrieben oder Unternehmen,
  • einer Teilnahme an einem Assessment-Center (Gruppenauswahlverfahren bei der Personalrekrutierung) oder bei
  • Terminen bei der Bundesagentur für Arbeit.

Anspruch auf eine Freistellung mit Lohnfortzahlung besteht für den Arbeitnehmer immer dann, wenn Termine, die die Jobsuche betreffen, in ihre reguläre Arbeitszeit fallen. Sie sind dann nicht verpflichtet, extra Urlaub zu nehmen oder die versäumte Arbeitszeit nachzuarbeiten.

Wie wirkt sich eine Freistellung nach einer Kündigung auf das Arbeitslosengeld aus?

Seit dem Jahr 2018 hat eine Kündigung mit Freistellung keine Auswirkungen mehr auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Als Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld zieht die Arbeitsagentur das volle Gehalt der letzten zwölf Monate heran. Vor 2018 zählte die Zeit der Freistellung so, als hätte der Arbeitnehmer in dieser Zeit keinen Arbeitslohn erhalten.

Eine Freistellung setzt zudem bereits den Beginn für die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Das heißt, schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer etwa einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund, droht dem Arbeitnehmer in der Regel eine ALG-Sperrzeit von zwölf Wochen. Wird der Arbeitnehmer jedoch mit dem Aufhebungsvertrag für zwölf Wochen unwiderruflich freigestellt, zählen diese zwölf Wochen bereits als Sperrzeit. Im Anschluss an die Freistellung erhält der Arbeitnehmer dann sein reguläres Arbeitslosengeld.

Haben Sie eine Kündigung erhalten, gegen die Sie vorgehen möchten? Die Kanzlei VON RUEDEN bietet Arbeitnehmern einen kostenlosen Kündigungs-Check. Unsere erfahrenen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte unterstützen Sie bei Ihrer Kündigungsschutzklage und beraten Sie auch in anderen Fragen des Arbeitsrechts. Profitieren Sie auch von unserem unverbindlichen und kostenfreien Erstgespräch.

Foto(s): Pexels/Artem Beliaikin

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes von Rüden

Beiträge zum Thema