Gebot des gesetzlichen Richters

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Ein Arbeitnehmer war zunächst vom hessischen Landesarbeitsgericht zu einer Zahlung von 826.642 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus diesem Titel ging er im Wege der Vollstreckungsklage vor. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies diese ab. Hiergegen legte er Berufung ein. Die Berufung wurde vom hessischen Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Hiermit war er nicht einverstanden und legte gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein. Der Einspruch wurde ebenfalls zurückgewiesen. Hiergegen legte er Revision ein und begründete sie damit, dass die Auswahl der ehrenamtlichen Richter bei der letzten Sitzung nicht nach der Liste erfolgt sei. Nach einem Beschluss des Vorsitzenden über die Heranziehung von ehrenamtlichen Richtern bei einer Vertagung einer Sache dürften dieselben ehrenamtlichen Richter entgegen der Liste herangezogen werden, wenn die Parteien einverstanden seien und dies u.a. wegen der Schwierigkeit der Sache geboten erscheine.

Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung wegen der nicht vorschriftgemäßen Besetzung des Berufungsgerichtes auf. Aus der Norm des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe sich zwingend, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe. Wer das sei, müsse sich bereits im Voraus eindeutig aus den Gesetzen sowie dem Geschäftsverteilungsplan ergeben. Darüber hinaus genüge der vorweg ergangene Beschluss des Vorsitzenden nicht den Erfordernissen des § 39 ArbGG.

BAG vom 26.09.2007, Az. 10 AZR 35/07


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