Gebrauchtwagenrecht - Überführungskosten des mangelhaften Gebrauchtwagens

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Verkäufer des Gebrauchtwagens wohnt weit entfernt und Mangel am neu gekauften Gebrauchtwagen ? Was tun ?

Stellt sich am gebrauchten Fahrzeug nach Kauf ein Mangel heraus, so gelten regelmässig die sog. Gewährleistungsrechte.

Streit entsteht häufig bereits dann, wenn Käufer und Verkäufer an unterschiedlichen und weit voneinander entfernten Orten wohnen. Dies ist meist bei sog. Internetkäufen der Fall.

Verlangt der Käufer die Nachbesserung des Mangels, wird er vom Verkäufer meist darauf hingewiesen, dieser möge das Fahrzeug erst mal am Wohnort des Verkäufers zur Prüfung zur Verfügung stellen.

Dies bedeutet für den Käufer oft einen erheblichen Aufwand, ferner kann er sich nicht sicher sein, ob der Verkäufer den Mangel überhaupt anerkennt und beseitigt.

Hier hat der BGH entschieden, dass der Verkäufer das mangelhafte Fahrzeug entweder auf seine Kosten abholen , oder aber sog. Überführungskosten bezahlen muss, damit das Fahrzeug zu ihm mit einer professionellen Spedition überführt wird.

So kann der Käufer unter Angabe des Mangels und Fristsetzung den Verkäufer auffordern, zunächst die mutmaßlichen Überführungskosten des Fahrzeugs vom Käufer zum Verkäufer zu bezahlen. Dieser Kostenaufwand kann meist im Internet "gegoogeld" werden. Bezahlt der Verkäufer diese Kosten nicht rechtzeitig binnen der gesetzten Frist, so kann der Käufer entweder die Mangelbeseitigung anderweitig vornehmen lassen, welche dann der Verkäufer zu bezahlen hat, oder ganz vom Kaufvertrag zurücktreten.

Der BGH hat allerdings nun ebenfalls entschieden, dass der Verkäufer zur Vermeidung dieser Überführungskosten das Fahrzeug selbst abholen darf !

Sinnvoll in derartigen Fällen jedoch ist immer, zuvor einen erfahrenen Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate zu ziehen.

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Foto(s): Tilo Neuner-Jehle

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