Nach derzeitiger Rechtslage – neue Fahrverbote ab 21 und 26 km/h unwirksam

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Nach derzeitiger Rechtslage – neue Fahrverbote ab 21 km/h und 26 km/h unwirksam 

Zum großen Erstaunen der meisten Verkehrsteilnehmer wurde vor kurzem und mitten in der Corona-Hochphase der Bußgeldkatalog vom Verkehrsministerium deutlich verschärft. Besonders hart erschienen die Verschärfungen im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung von innerorts 21 km/h und 26 km/h außerorts mit nunmehriger Fahrverbotssanktion.

Gerade bei Vielfahrern, welche insbesondere aus beruflichen Gründen auf Ihren Führerschein angewiesen sind, Taxi-, Bus-, Transporterfahrern oder auch Mitarbeitern im Außendienst kann es mal zu einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung kommen. Es wird im Baustellenbereich ein Geschwindigkeitsbegrenzungsschild übersehen, ein Tempo-30-Schild im Stadtbereich und schon droht das Fahrverbot. Nachdem mehr und mehr Städte die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h auf 40 km/h begrenzt haben, immer mehr Straßen eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h aufweisen, fällt es leider auch immer leichter, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h zu begehen und damit ein Fahrverbot von einem Monat zu "kassieren".

Unabhängig davon, dass die aktuell verschärften Fahrverbote ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 21 km/h und außerorts von 26 km/h nach derzeitigen Bekundungen des Verkehrsministers Scheuer zurückgenommen werden sollen, hat sich nunmehr herausgestellt, dass diese Bußgeldbescheide betreffend der jeweiligen Fahrverbote unwirksam sind – infolge eines Formfehlers im Gesetzestext. Aus diesem Grund plant das Bundesverkehrsministerium derzeit eine kurzfristige Überarbeitung der Gesetzestexte, d. h. aber auch, dass gegen bisherige Bußgeldbescheide in diesen Bereichen dringend Einspruch einzulegen ist, um ein sich hieraus ergebendes Fahrverbot zu vermeiden.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass in derartigen Fällen eines Fahrverbots auf jeden Fall Einspruch einzulegen ist!

Sollten Sie hierzu Fragen haben, so nutzen Sie auch unsere kostenfreie telefonische Kurzauskunft unter der angegebenen Telefonnummer.

Ihr Bußgeldspezialist aus Stuttgart

Foto(s): Tilo Neuner-Jehle

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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