Gefälschter Impfpass: Ordnungswidrigkeit?

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Die Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke oder Gaststätte stellt keine Straftat dar, wenn sie vor dem 24.11.2021 erfolgte.

Diese bislang in der juristischen Fachliteratur herrschende Auffassung wurde mittlerweile durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen bestätigt (LG Osnabrück, LG Karlsruhe, LG Landau, LG Kaiserlautern, LG Aschaffenburg).

Ein solches Verhalten hat vor der jüngsten Gesetzesänderung weder die Tatbestände der §§ 277-279 StGB a.F. (Gesundheitszeugnis) noch des § 267 StGB (Urkundenfälschung) erfüllt.

Einige Behörden scheinen nun auf die Idee gekommen zu sein, die frühere „Strafbarkeitslücke“ durch eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG als Belästigung der Allgemeinheit zu überbrücken.

Der Gesetzestext lautet wie folgt:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Damit soll ein Verhalten in der Öffentlichkeit geahndet werden, durch das andere Menschen auf offensichtlich unanständige Weise belästigt werden, das aber durch keine andere Strafvorschrift erfasst wird. Früher hieß das „grober Unfug“.

Darunter fielen in der Vergangenheit so unterschiedliche Taten wie Urinieren in der Öffentlichkeit, die Störung eines Gelöbnisses der Bundeswehr und „Nacktjoggen“.

Ich habe erhebliche Zweifel, ob die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke oder Gaststätte mit der bisherigen Anwendung von § 118 OWiG vergleichbar ist.

So lange hier kein rechtskräftiges Urteil bekannt wird, sollten Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und sich anwaltlich beraten lassen.


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