Geld statt Urlaub? In diesen Fällen ist es möglich.

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Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 7 Abs. 4 geregelt. Dieser Abschnitt besagt, dass wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, er abzugelten ist. Mit anderen Worten, wenn ein Arbeitnehmer am Ende seines Arbeitsverhältnisses noch offenen Urlaub hat, der aus verschiedenen Gründen nicht mehr genommen werden kann, hat er Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Form von Geld.

Die Berechnung der Urlaubsabgeltung erfolgt auf der Grundlage des Tageslohns des Arbeitnehmers. Um den Tageslohn zu berechnen, wird der Monatslohn mit 3 multipliziert und durch 13 geteilt, um den Wochenlohn zu erhalten. Wenn die Arbeitswoche fünf Tage hat, wird der Wochenlohn durch fünf geteilt, um den Tageslohn zu bestimmen. Dieser Tageslohn entspricht dem Betrag, den der Arbeitnehmer für einen Tag Urlaubsabgeltung verlangen kann.

Die Urlaubsabgeltung ist auch nach einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber zu zahlen, sofern noch ein Urlaubsanspruch besteht. Der Urlaubsanspruch ist unabhängig von den Gründen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Es ist wichtig zu beachten, dass Tarifverträge und Arbeitsverträge oft Ausschlussfristen für die Urlaubsabgeltung enthalten können. Das bedeutet, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Fristen erlöschen können. Arbeitnehmer sollten daher sicherstellen, dass sie ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung rechtzeitig geltend machen, bevor diese Fristen ablaufen.

Selbst im Falle von Krankheit, die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, seinen Urlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen, erlischt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Anspruch in solchen Fällen bestehen bleibt.

Wenn ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub hatte, den der Arbeitgeber nicht gewährt hat, obwohl der Arbeitnehmer ihn nicht beantragt hat, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub zu gewähren oder diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Geld abzugelten. Dies kann insbesondere dann relevant sein, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Urlaubsgewährung nicht nachgekommen ist.

Die Möglichkeit, auf die Urlaubsabgeltung zu verzichten, besteht grundsätzlich, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung seines Urlaubs hat. In einigen Fällen kann dies durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschehen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG Abweichungen von der Urlaubsabgeltungsregelung zuungunsten des Arbeitnehmers untersagt. Daher sollte eine solche Vereinbarung sorgfältig geprüft werden.

Beamte haben ebenfalls Anspruch auf Urlaubsabgeltung, insbesondere wenn sie krankheitsbedingt ihren Mindesturlaub nicht mehr nehmen konnten, bevor sie in den Ruhestand gehen. Dies wurde durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.

Schließlich ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung vererbbar, wenn ein Arbeitnehmer während seines laufenden Arbeitsverhältnisses verstirbt. Dieser Anspruch wird Teil des Nachlasses des Verstorbenen.

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Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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