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Geld- und Bewährungsstrafe wegen Randale in Münchener S-Bahn

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Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 24.03.2016, Aktenzeichen 832 Ds 252 Js 232463/15, einen 47-jährigen Angeklagten wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro und seinen 39-jährigen Mitangeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung verurteilt. 

Im vorliegenden Fall fuhren die Angeklagten am 04.07.2015 mit der S-Bahnlinie S 7 in Richtung Wolfratshausen. Während der Fahrt unterhielten sich die Angeklagten lautstark und schrien dabei auch herum. Ein Fahrgast fühlte sich dadurch gestört und bat die Angeklagten, etwas leiser zu sein. Daraufhin entwickelte sich ein Streit. In dessen Verlauf schlug der ältere der beiden Angeklagten mit der Faust so stark gegen eine Glastrennscheibe des Zugabteils, dass diese splitterte. Die Splitter trafen auch den Fahrgast, der dadurch eine Schnittverletzung an der Hand erlitt. Der Schaden an der Glastrennscheibe beträgt 800 Euro.

In der Zwischenzeit war der Jüngere bereits ausgestiegen. Er sprang jedoch zurück in den Zug, hielt sich mit der Hand an der Haltestange fest, holte mit dem linken Fuß aus und trat gegen den Kopf des noch immer unverändert an seinem Platz sitzenden Fahrgastes. Dieser erlitt so starke Schmerzen, dass er zwei Wochen lang Schmerzmittel einnehmen musste. Er hatte ein großes Hämatom am Auge.

Zugunsten der Angeklagten wurde durch das Gericht die starke Alkoholisierung der beiden Angeklagten berücksichtigt. Beide Angeklagte führten bisher ein straffreies Leben. Der 47-jährige ist ein Familienvater und hat drei minderjährige Kinder. Der Jüngere ist verheiratet. Ebenfalls wurde strafmildernd berücksichtigt, dass es im Vorfeld der Auseinandersetzung zu gegenseitigen Provokationen gekommen ist.

Das Gericht konnte jedoch aufgrund der Gesamtumstände nicht von einem minderschweren Fall der gefährlichen Körperverletzung ausgehen. Trotzdem konnte wegen der günstigen Sozialprognose die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.


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