Geldwäscheverdacht als Kündigungsgrund bei Darlehensverträgen - Anwaltsinfo!

  • 4 Minuten Lesezeit

Ein Fall aus unserer Kanzlei: 

1. Fall

Der Mandant - ein guter langjähriger Kunde bei seiner Bank - hat dort seit vielen Jahren eine Baufinanzierung in deutlich sechsstelliger Höhe für seine Eigenheimimmobilie. Ein Fall, wie ihn Millionen Bürger in Deutschland kennen.

Parallel hierzu baut unser Mandant ein kleines Mehrfamilienhaus, dessen Bau bereits vorangeschritten ist.

Einige Bauleistungen hat er im Vorfeld in Eigenleistung erledigt und mit vorhandenem Eigenkapital bezahlt.

Nun hat er über den verbliebenen restlichen Betrag bei seiner Bank einen Darlehensvertrag in ebenfalls sechsstelliger Höhe geschlossen, das Geld ist noch nicht ausgezahlt.

2. Außerordentliche fristlose Kündigung der Bank

Ohne weitere Vorwarnung erhält der Mandant jüngst eine außerordentliche fristlose Kündigung der Bank

- für sein "anstehendes Darlehen"

- für seine bereits seit Jahren laufende Baufinanzierung und

- darüber hinaus für seine gesamte Geschäftsbeziehung.

Mit anderen Worten: Die Bank bricht von jetzt auf gleich die Geschäftsbeziehung zu ihm ab.

3. Wirtschaftliche Katastrophe für den Mandanten

Wirtschaftlich katastrophal für den Mandanten:

- Der Mandant benötigt umgehend eine neue Bankverbindung;

- Dort benötigt er eine neue Baufinanzierung für sein Eigenheim und auch für sein geplantes Mehrfamilienhaus;

- Dies muss alles in möglichst kurzer Zeit erfolgen;

- Und zudem muß er der neuen Bank den negativen Schufa-Eintrag erklären, der im Gefolge der bankseitigen Kündigung nun zu finden ist und der die neue Bank zögern lassen dürfte, ob sie überhaupt mit ihm eine Kontoverbindung eingehen möchte.

4. Was war passiert?

Der Mandant hatte in einem Nebensatz seinem Bankberater gegenüber mitgeteilt, dass er einen kleinen Teil seines gezahlten Eigenanteils für sein Mehrfamilienhaus an einen Vertragspartner auf dessen Rechnung hin in bar bezahlt hat. 

Der Mandant konnte auch die Herkunft dieses Barbetrags plausibel darlegen.

Gleichwohl - es half nichts! Die Bank deutete ihm gegenüber in aller Kürze den "Verdacht auf Geldwäsche" an, ohne dies aber näher auszuführen, und kündigte ihm fristlos die Geschäftsbeziehung. 

Wie geschrieben, eine vielfache Katastrophe für den Mandanten.

5. Rechtlicher Hintergrund

a.

Es ist geltendes Recht, dass ein bloßer Geldwäscheverdacht einen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden kann.

Dabei geht dieser Kündigungsgrund im Übrigen aus den verwendeten AGB der Banken und Sparkassen nicht explizit hervor.

Schwammig bleibt jedoch bis heute, wann ein solcher zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Geldwäscheverdacht vorliegt, d.h. welche Intensität und welchen Grad an Gewissheit ein solcher Verdacht aufgrund der konkreten Tatsachen im Einzelfall aufweisen muss.

Ein Geldwäscheverdacht wird sich in aller Regel nur aus einer Zusammenschau von Indizien ergeben, etwa ständiger Wechsel von Eigentümern einer Immobilien in einem ähnlichen Personenkreis; nicht erklärbare Wertschwankungen, nicht wirtschaftliche nachvollziehbare Eigentumsaufteilung; undurchsichtige Vertragsverhältnisse im Hintergrund; undurchsichtige Firmengeflechte; ggf. eben auch "Bargeld-Geschäfte".

b.

Weitere Aspekte zeigen die Wucht der bankseitigen Kündigungsmöglichkeit:

- Für den Verdacht auf die im Übrigen strafbare Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch muß eine Bank keine konkreten Verdachtsmomente haben;

- Die Gründe für die Kündigung dürfen dem Kunden nicht offengelegt werden (!), so der Verweis auf § 47 Geldwäschegesetz. Denn nach dem sog. Tipping Off-Verbot darf ein "Verpflichteter", hier also die Bank, grundsätzlich keine Informationen zu einer beabsichtigten oder erstatteten Verdachtsmeldung auf Geldwäsche gegenüber der sog. Zentralstelle, einer Behörde, offenbaren.

Dies ist dann im Einzelfall schwierig, da eine außerordentliche Kündigung in der Regel eines Kündigungsgrundes bedarf. 

Spätestens im gerichtlichen Verfahren gilt diese Regel nicht mehr, und bis dahin muss sich die Bank etwas einfallen lassen, wie sie ihre außerordentliche Kündigung begründen möchte;

- Für die Einschätzung der Bank genügt die sog. ex-ante-Betrachtung, also wie die Bank die Gemengelage zum Zeitpunkt der Kündigung eingeschätzt hat;

- Eine Kündigung durch die Bank kann sich nicht nur auf einzelne Teilbereiche der Vertragsbeziehung mit dem Kunden beziehen, sondern auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Bank und dem Kunden;

- Auch sehr weitgehend - der Geldwäscheverdacht muss sich nicht unmittelbar gegen den Vertragspartner richten, sondern kann auch nur mittelbar mit diesem zusammenhängen. Mit anderen Worten: Der Bankkunde, der eine Überweisung von einem Dritten auf sein eigenes Konto erhält, kann sich plötzlich einer fristlosen Kündigung seiner eigenen Geschäftsbeziehung durch seine Bank gegenübersehen, wenn der überweisende Dritte der Geldwäsche verdächtig ist, wovon der Bankkunde aber möglicherweise überhaupt keine Kenntnis besaß;

6. Fazit

Deutlich wird: Diese Kündigungsmöglichkeit der Bank ist ein "scharfes Schwert", zumal klar ist, dass ein nicht näher begründeter Geldwäscheverdacht leicht als "klandestiner Kündigungsjoker" herhalten kann, um einen unliebsamen Bankkunden ganz einfach loszuwerden.

Erfahrungsgemäß scheuen allerdings etliche Mandanten den Gang vor das Gericht, um gegen die außerordentliche Kündigung vorzugehen.

Gleichwohl erreichen wir in der Regel bereits außergerichtlich zufriedenstellende Ergebnisse für den Mandanten: Wahlweise können wir den Verdacht der Geldwäsche gegenüber der Bank ausräumen, oder aber beide Seiten beenden die Geschäftsbeziehung auf Augenhöhe mit Zeitgewinn für den Mandanten und ohne den gefürchteten Schufa-Eintrag. So im Übrigen auch in dem oben genannten Ausgangsfall.


Spezialisierte Anwälte der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner beraten Sie gern persönlich.

Wir führen gern eine kostenlose Erstberatung durch und übernehmen auch die Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte ist seit 2002 und damit seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht für ihre Mandanten tätig.





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