Gemeinschaftliches Testament - Anwendbarkeit der Auslegungsregel über Nach- und Ersatzerben - OLG Karlsruhe 11 Wx 91/01

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) entschied in dem Fall 11 Wx 91/01 über die Gültigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments, das von einem Ehepaar im Jahr 1959 verfasst worden war.

Die Eheleute hatten sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, mit der Bestimmung, dass ihre gemeinsamen Kinder Nacherben sein sollten.

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Auslegung des Testaments durch das Landgericht, welches feststellte, dass die Kinder sowohl als Nacherben als auch als Ersatzerben eingesetzt wurden.

Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Es stellte fest, dass die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB auf gemeinschaftliche Testamente anwendbar ist, bei denen Ehegatten sich gegenseitig als Vorerben und ihre Kinder als Nacherben einsetzen.

Diese Regel besagt, dass die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe beinhaltet.

Die Entscheidung des OLG beruhte auf der Überzeugung, dass die Eheleute bewusst die Vorerbschaft des überlebenden Ehegatten mit Nacherbschaft der gemeinsamen Kinder angeordnet hatten.

Die Beschwerdeführerin argumentierte zwar, dass das Testament keine Verfügung über den Tod des überlebenden Ehegatten enthielt, jedoch befand das Gericht, dass die letztwillige Verfügung der Eheleute klar und eindeutig war.

Das OLG Karlsruhe betonte, dass die Auslegung des Testaments dem Landgericht obliegt und nur überprüft werden kann, wenn sie den gesetzlichen Auslegungsregeln entspricht und dem klaren Sinn des Testaments nicht widerspricht.

In diesem Fall hielt das OLG die Auslegung des Landgerichts für rechtlich nicht zu beanstanden.

Schließlich entschied das Gericht, dass die Einsetzung der Beschwerdeführerin als Alleinerbin im späteren notariellen Testament der Erblasserin unwirksam war, da das gemeinschaftliche Testament von 1959 die letztwillige Verfügung darstellte und somit die Erbfolge festlegte.

Insgesamt bestätigte das OLG Karlsruhe die Gültigkeit des gemeinschaftlichen Testaments von 1959 und wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück.



Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:


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