Gemeinschaftliches Testament

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Wie lange ist ein Ehepartner an ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) gebunden?

Ein gemeinschaftliches Testament wird von Eheleuten verfasst, um den Ehepartner abzusichern und danach die Kinder. Der überlebende Ehepartner soll während seines Lebens über das Vermögen verfügen können. Nach seinem Ableben sollen dann die Kinder als Schlusserben das gesamte Erbe erhalten.

Die Eheleute gehen davon aus, dass ein solches Testament nur gemeinsam aufgehoben werden kann und damit der Ehepartner, aber auch im weiteren Verlauf die Kinder, abgesichert sind.

An die wechselseitigen Verfügungen ist jeder Ehepartner gebunden. Es gibt aber Konstellationen, durch die das gemeinschaftliche Testament unwirksam werden kann.

 

Bin ich nach der Scheidung an das gemeinschaftliche Testament gebunden?

Bereits durch den Scheidungsantrag wird das gemeinschaftliche Testament unwirksam, wenn die weiteren Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehe zerrüttet ist und das Trennungsjahr abgelaufen ist.

In diesem Fall wird das gemeinschaftliche Testament per Gesetz unwirksam.

 

Kann ein Ehepartner zu Lebzeiten ein gemeinschaftliches Testament widerrufen?

Schon bei Lebzeiten ist es einem Ehegatten möglich, seine Verfügung zu widerrufen.

Hierfür muss er gegenüber dem anderen Ehepartner den Widerruf erklären. Die Erklärung muss notariell beurkundet sein (§ 2296 BGB).

Durch diesen Widerruf der wechselseitigen Verfügung durch den Ehepartner, wird die Verfügung des anderen Ehepartners ebenfalls unwirksam.

Nach § 2271 Abs. 2 BGB erlischt das Recht zum Widerruf mit dem Tod des anderen Ehegatten.

 

Kann ein gemeinschaftliches Testament auch nach dem Tod eines Ehegatten aufgehoben werden?

Nach dem Tod eines Ehepartners werden die wechselseitigen Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament bindend. Der überlebende Ehegatte kann daher diese Verfügung prinzipiell nicht mehr ändern.

Es ist allerdings wenig bekannt, dass Anfechtungsmöglichkeiten des gemeinschaftlichen Testaments bestehen.

Nach § 2079 BGB kann der Erblasser das gemeinschaftliche Testament anfechten, wenn ein neuer Pflichtteilsberechtigter auftaucht, der in dem gemeinschaftlichen Testament nicht bedacht ist.

Als neuer Pflichtteilsberechtigter kommt nach einer Wiederheirat der neue Ehepartner in Betracht, ein Kind mit dem neuen Ehepartner, ebenso ein Adoptivkind.

Innerhalb eines Jahres nach der Wiederheirat durch den Ehepartner, der Geburt eines Kindes oder der Adoption, kann das Testament angefochten werden.

Dies muss durch den Erblasser geschehen. Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr.

Nach § 2281 BGB kann damit der Erblasser das Testament anfechten und sich von den Bestimmungen des gemeinschaftlichen Testaments lösen.

Auch der Pflichtteilsberechtigte kann nach dem Tod des Erblassers das gemeinschaftliche Testament anfechten (§ 2080 III BGB), wenn die Anfechtungsfrist des Erblassers noch nicht verstrichen ist (§ 2285 BGB)


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