Geplante Obsoleszenz - Rechte bei geringer Produktlebensdauer

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Das Umweltbundesamt hat am 1. März 2015 erste Ergebnisse einer beim Ökoinstitut in Auftrag gegebenen Studie zur Entwicklung der Lebens-, Nutzungs- und Verweildauer von ausgewählten Produktgruppen veröffentlicht. Der Zwischenbericht soll der Schaffung einer Informationsgrundlage und zur Entwicklung von Strategien gegen „Obsoleszenz" dienen. Die Forscher kommen in ihrer Studie zu dem Ergebnis, dass sich die Lebenszeit der untersuchten Produkte (Haushaltsgroß- und -kleingeräte wie Waschmaschinen, Kühlschränke oder Stabmixer, Unterhaltungselektronik wie Flachbildfernseher, Mobiltelefone, Notebooks) in den vergangenen Jahren stark verkürzt hat, während der Anteil der Geräte, die aufgrund eines Defekts im Untersuchungszeitraum von fünf Jahren nach Kauf ausfielen, deutlich angestiegen ist (von 3,5 auf über 8 %). Der Abschlussbericht wird voraussichtlich Ende des Jahres veröffentlicht werden.

Mit der empirischen Studie soll dem Verdacht nachgegangen werden, dass manche Produkte oder Produktbestandteile vom jeweiligen Hersteller bewusst so gestaltet worden sind, dass sie nach einer bestimmten Gebrauchszeit kaputtgehen oder nicht mehr nutzbar sind, also gewissenmaßen "versteckte Sollbruchstellen" vorgesehen sind, obwohl eine längere Lebensdauer durch eine andere Produktgestaltung möglich gewesen wäre. Oft ist es die zweifelhafte Verwendung weniger widerstandsfähiger Materialien, die einen frühzeitigen Defekt verursachen. Das Phänomen einer vom Hersteller bewusst geplanten Reduzierung der Lebensdauer von Produkten im Rahmen der Produktgestaltung wird mit dem Terminus „geplante Obsoleszenz“ bezeichnet.

Die rechtliche Behandlung dieses Phänomens ist ebenfalls noch nicht abschließend geklärt. Soweit ein Defekt innerhalb der Gewährleistungsfrist oder Garantiezeit auftritt, gibt es keine rechtlichen Besonderheiten. Es gelten die Grundsätze des Sachmängelgewährleistungsrechts. Tritt der Defekt aber unmittelbar nach Ablauf der Gewährleistungsrechte auf, so ist das besonders ärgerlich. Dass bereits zuvor ein Mangel vorhanden war, der den Defekt dann verursacht hat, ist meist schwer nachweisbar. Auch ist mindere Qualität eines Produkts noch nicht gleich ein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts, solange eine Sache gebrauchstauglich ist und die übliche zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Auch die Rechtsprechung zum so genannten „Weiterfresserschaden“ im Deliktsrecht und zu Einzelfällen, in denen eine gegenüber der Käufererwartung zurückbleibende Lebensdauer des Produkts aufgrund frühzeitigen Verschleißes von Einzelteilen als Mangel gedeutet wird, kann einen angemessenen Verbraucherschutz nicht sicherstellen.

Öffentlich-rechtliche Regelungsmöglichkeiten im Hinblick auf ein umweltverträgliches Produktdesign sind bislang gesetzgeberisch kaum genutzt worden. Entsprechende Produktkennzeichnung über die Lebensdauer zur Verbraucherinformation sind nicht verpflichtend. Allerdings gibt es beispielsweise im Rahmen der Umweltkennzeichnung mit dem „Blauen Engel“ Anforderungen an die Lebensdauer von Produkten, die dem Verbraucher entsprechende Informationen vermitteln.

Wohl erst nach Abschluss der Studie wird der Gesetzgeber darüber befinden, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Es gab bereits Forderungen nach einer vorgeschriebenen Mindestnutzungsdauer für technische Geräte, eine Verlängerung der Gewährleistungszeiten oder Modifizierung der geltenden Beweislastregeln. Für den Verbraucher gibt es bis dahin keine sichere Handhabe bei einem vorzeitigen Produktausfall nach Ablauf der Gewährleistungs- oder Garantiezeiten. Es ist jeweils der Einzelfall zu prüfen, wobei sich regelmäßig die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands und der Kosten stellen wird. Bisweilen wird man sich also in erster Linie weiter an verbindlichen Herstellerzusagen oder freiwilligen Zertifizierungen zu orientieren haben. Ob der Gesetzgeber Abhilfe schafft, wird u.a. von den weiteren Ergebnissen der Studie abhängen.



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