Geplante Änderung für Gebote von Bürgerenergiegesellschaften in Ausschreibungsrunden 2018

  • 2 Minuten Lesezeit

Als Reaktion auf die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde im Mai 2017 für Windenergie an Land im Rahmen des EEG 2017, bei dem vornehmlich die Gebote von Bürgerenergiegesellschaften ohne BImSchG-Genehmigung einen Zuschlag erhalten hatten, plant der Bundesgesetzgeber eine zeitnahe Änderung der Gebotsbedingungen für Bürgerenergiegesellschaften in den ersten beiden Ausschreibungsrunden des Jahres 2018 im Februar und Mai.

Nach § 36g Abs. 1 EEG 2017 können Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des EEG 2017 (die Anforderungen sind in § 3 Nr. 15 EEG 2017 geregelt) Gebote abweichend von den Gebotsbedingungen des § 36 Abs. 1 EEG 2017 bereits vor der Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz abgeben. Es genügt stattdessen die Vorlage eines Fachgutachtens über den erwarteten Stromertrag der geplanten Anlagen. Diese Privilegierung mindert das Risiko erheblich, da diese Gesellschaften sich erst nach Erlangung eines Zuschlages um die Genehmigung des Projekts bemühen müssen. Zudem sind weitere Vorteile und Erleichterungen gesetzlich vorgesehen. Im Rahmen der ersten Ausschreibungsrunde waren ca. 96 % der Zuschläge an Bürgerenergiegesellschaften gegangen, von denen die allermeisten noch keine Anlagengenehmigung vorweisen konnten. Die Realisierung vieler Projekte, die nun einen Zuschlag erhalten haben, liegt damit weiter in der Zukunft als politisch erwünscht. Auch Anlagenhersteller und andere Branchenmitglieder befürchten einen Investitionsstau.

Der Gesetzgeber will nun durch eine kurzfristige Änderung des EEG 2017 reagieren, indem für die ersten beiden Ausschreibungsrunden des Jahres 2018 (1. Februar und 1. Mai, je 700 MW Ausschreibungsvolumen) vorgeschrieben werden soll, dass für alle Gebote das Vorliegen einer BImSchG-Genehmigung Voraussetzung ist. Diese Regelung soll als Übergangsbestimmung durch einen neuen Absatz in § 104 EEG 2017 eingefügt werden und noch vor der Sommerpause im Bundestag beschlossen werden. Sie würde zunächst nur für diese beiden Ausschreibungsrunden Anwendung finden und bis dahin bliebe es in den verbleibenden zwei Ausschreibungsrunden im Jahr 2017 im August und im November (je 1.000 MW Ausschreibungsvolumen) bei den bisherigen Vorgaben, sodass dort wiederum Bürgerenergiegesellschaften Gebote ohne eine vorliegende BImSchG-Genehmigung abgeben können. 

Die Wirkung der geplanten Regelung und die Entwicklung der Ausschreibungsrunden bleibt abzuwarten. Es ist aber grundsätzlich mit weiteren Änderungen des EEG in der neuen Legislaturperiode nach der Bundestagswahl zu rechnen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Timo Hohmuth LL.M.

Beiträge zum Thema