Gerechtfertigte Geschwindigkeitsüberschreitung?

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Oranienburg (FSR). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann – gerade jetzt nach der Neuordnung des Bußgeldrechts – gravierende Auswirkungen haben. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung gegebenenfalls auch gerechtfertigt sein kann. Diese Frage hat das Amtsgericht Frankfurt/Main in seiner Entscheidung vom 22. März 2020 (Az.: 971 Owi 955 Js-OWi 65423/19) bejaht.

In dem Verfahren ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Betroffene war mit seinem Pkw in Frankfurt am Main mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h durch eine dreißiger Zone gefahren. Er trug zu seiner Verteidigung vor, dass er seine Ehefrau, die sich beim gemeinsamen Kochen mit den Kindern in den Zeigefinger geschnitten hatte, ins Krankenhaus bringen musste. Aufgrund der stark blutenden Wunde habe er entschieden, keinen Rettungswagen zu rufen, sondern selbst ins Krankenhaus zu fahren. Im Verfahren gab er weiterhin an, dass seine Ehefrau bereits einige Monate zuvor unter starken Unterleibsschmerzen gelitten habe und sie mehr als 40 Minuten auf den Rettungswagen gewartet hätten. 

Das Amtsgericht ließ sich von dieser Einlassung allerdings nicht beeindrucken und verurteilte den Betroffenen aufgrund einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 235,00 € sowie einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat.

Nach Auffassung des Amtsgerichts kann zwar auch eine Ordnungswidrigkeit grundsätzlich durch einen Notstand gerechtfertigt werden. Eine solcher liegt aber nur dann vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben besteht.

Allerdings sei weder der Tod der Ehefrau, noch eine sonstige Komplikation aufgrund der Verletzung ernsthaft zu erwarten gewesen. Auch käme eine Rechtfertigung nur dann in Betracht, wenn die gegenwärtige Gefahr objektiv nicht anders abwendbar gewesen wäre, so das Amtsgericht weiter. Aus Sicht des Amtsgerichtes sei es dem Betroffenen im Sinne eines alternativ rechtmäßigen Verhaltens zumindest zumutbar gewesen, ein Rettungsfahrzeug zu rufen, so dass ein Notstand nicht bejaht wurde. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

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Foto(s): JF

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