Zur Verwertbarkeit einer „Dashcam-“ oder Onboardkamera-Aufzeichnung im Zivilverfahren

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Das LG Landshut bestätigt die Auffassung, Aufnahmen einer „Dashcam“ (Armaturenbrett-Kamera) seien in zivilrechtlichen Schadenersatzprozessen nach einem Verkehrsunfall verwertbar.

Das Landgericht Landshut hat sich ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit und Verwertbarkeit der Aufnahmen einer „Dashcam“ (Onboardkamera, Armaturenbrettkamera, etc.) auseinandergesetzt. Das LG Landshut hat dabei zutreffend ausgeführt, dass weder das das Kunsturhebergesetz noch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einschlägig sind. Insbesondere letzteres wurde zuvor von einigen Gerichten (vgl. LG Heilbronn, in NJW-RR 2015, S. 1019; AG München Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 6551/14, juris) in schon deutlicher Verkennung der Rechtslage als einschlägig erachtet. Demgegenüber wurde sowohl in der Literatur (Greger in Zöller, 31. Auflage, § 286 Rdnr. 15 c; Ahrens in einem Aufsatz in MDR 2015, S 926) als auch in Teilen der Rechtsprechung (AG Nürnberg, DAR 2015, S. 472 ff.; AG München, NJW-RR 2014, S. 413/415) die gegenteilige Auffassung vertreten.

Die Kammer folgt der auch diesseits (http://www.anwalt.de/rechtstipps/dashcam-armaturenbrettkamera-ist-zulaessig-und-kann-idr-im-zivil-und-strafverfahren-verwertet-werden_066989.html) bereits lange vertretenen Auffassung und lies die Aufnahme, aus der sich die Unwahrheit des Beklagtenvortrags ergab, als Beweismittel zu.

Das LG Landshut hielt dabei das Bundesdatenschutzgesetz nicht für anwendbar und setzte sich insoweit mit der Rechtsprechung des VG Ansbach auseinander. Darüber hinaus, so das LG Landshut, führe selbst ein Verstoß gegen das das Bundesdatenschutzgesetz nicht per se dazu,  dass so erlangte Videos im Zivilprozess nicht verwendet werden dürfen. Ausweislich der Entscheidung des BVerfG vom 20.05.2011 (BVerfG in NJW 2011, 2783 – ergangen zum Ordnungswidrigkeitenrecht) führt eine rechtsfehlerhafte Beweiserhebung unter Nutzung einer Dauervideoaufzeichnung gerade nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen Beweise. Derartiges ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn durch die Dauerüberwachung weder der absolute Kernbereich der privaten Lebensstellung noch die engere Privatsphäre berührt sind.

Die vom Kläger verursachten Grundrechtseingriffe seien nur als geringfügig anzusehen. Das laufende Filmen von Auto aus erfolgt wahllos und ohne bestimmte Absicht. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofiten findet nicht statt. Die Filmaufnahmen werden, soweit es nicht zu einem Unfall kommt, immer wieder überschrieben. Zutreffend weist das AG München in seinem Urteil vom 06.06.2013 in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die abgebildeten Personen anonym bleiben und allein durch die Tatsache, dass eine Aufnahme erstellt wird, nicht in ihren Rechten betroffen werden. Zudem sei das zufällige und wahllose Erfassen von sonstigen Passanten und Verkehrsteilnehmern praktisch ohne Grundrechtsrelevanz, da dieses Erfassen für den Kläger mit keinem Erkenntnisgewinn verbunden ist. Relevanz komme der Erfassung des Verkehrsgeschehens erst in dem Moment zu, in dem es zu einem Unfall kommt.

Von einem gravierenden Grundrechtseingriff sei nicht auszugehen und der Kläger andernfalls beweislos. Er müsste gegebenenfalls eine Klageabweisung hinnehmen. Derartiges sei nur schwer zu vermitteln, zumal das Interesse der Beklagten eigentlich nur darin bestehe, dass ein streitiger Verkehrsunfall nicht aufgeklärt werden soll. Dieses Interesse sei „nicht schützenswert“.

(LG Landshut, Beschluss vom 01.12.2015 – 12 S 2603/15)



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