Steuerhinterziehung trotz Schätzungsbescheid

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Strafbarkeit der Nichtabgabe einer Steuererklärung auch bei Erlass eines Schätzungsbescheids

Wird eine Einkommensteuererklärung verspätet abgegeben und kommt es hierdurch zu einer Verzögerung bei dem Erlass des Einkommensteuerbescheides, ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO erfüllt. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafandrohung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren.

Verurteilung trotz Zahlung aller Vorauszahlungen

Im September 2017 wurde ein Wuppertaler Rechtsanwalt/Wirtschaftsprüfer/Steuerberater wegen verspäteter Abgabe seiner eigenen Steuererklärungen zu 165.000,00 € Geldstrafe verurteilt (Westdeutsche Zeitung vom 14.09.2017). Seine Ehefrau, gleichfalls Rechtsanwältin, muss 50.000,00 € an gemeinnützige Organisationen zahlen. Der Angeklagte hatte seine Steuererklärungen Jahr für Jahr verspätet abgegeben, die Vorauszahlungen aber pünktlich geleistet. Gleichwohl wurde er wegen Steuerhinterziehung verurteilt.

Der Fall zeigt, dass eine rechtzeitige Bezahlung der Vorauszahlungsbescheide nicht vor einer strafrechtlichen Verfolgung schützt.

Strafbarkeit trotz Bezahlung der Schätzungsbescheide

Sogar bei einem Erlass von Schätzungsbescheiden kann eine Steuerstraftat vorliegen. Sogar dann, wenn die Schätzungsbescheide in zutreffender Höhe oder sogar zu hoch erlassen werden, sodass eine Verkürzung von Steuern überhaupt nicht eintritt. Dieser Umstand ist offenbar von dem Wuppertaler Rechtsanwalt/Wirtschaftsprüfer/Steuerberater übersehen worden.

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO knüpft an eine unterlassene Abgabe einer Steuererklärung und eine hierdurch eintretende Verkürzung von Steuern an. Eine Verkürzung von Steuern wird angenommen, wenn die bei ordnungsgemäßer Abgabe der Steuererklärungen festgesetzten Steuern aufgrund der Unterlassung der Abgabe der Steuererklärung nicht, in geringerer Höhe oder zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden. Hierbei wird zugunsten des Steuerpflichtigen unterstellt, dass seine Steuererklärung erst zu dem Zeitpunkt vom Finanzamt bearbeitet worden wäre, zu dem das zuständige Finanzamt die Steuerveranlagung für das betreffende Steuerjahr insgesamt abgeschlossen hat.

Vollendete Steuerhinterziehung bei Schätzungsbescheid ausgeschlossen – nicht jedoch Strafbarkeit wegen Versuch

Wenn also bereits vor dem Zeitpunkt des Abschlusses der Veranlagung des betreffenden Steuerjahres ein Schätzungsbescheid in ausreichender Höhe erlassen wird, tritt keine Steuerverkürzung im Sinne von § 370 AO ein. Eine Bestrafung wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung ist dann ausgeschlossen.

Allerdings ist eine versuchte Steuerverkürzung gegeben. Gemäß § 370 Abs. 2 AO ist auch der Versuch der Steuerhinterziehung mit Strafe bedroht. Die versuchte Straftat kann milder bestraft werden als die vollendete Tat; gemäß § 49 Abs. 1 StGB darf im Falle eines Versuchs höchstens auf 3/4 des angedrohten Höchstmaßes der gesetzlich vorgesehenen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erkannt werden. Auch im Falle einer nur versuchten Steuerhinterziehung ist also noch eine empfindliche Freiheitsstrafe oder Geldstrafe möglich.

Im Falle der unterlassenen Abgabe einer Steuererklärung werden die subjektiven Voraussetzungen einer versuchten Straftat ohne Weiteres zu bejahen sein. Nach der Rechtsprechung beginnt der Versuch der Steuerhinterziehung bereits dann, wenn nach der Vorstellung des Täters eine objektive, naheliegende Gefahr für das Rechtsgut eintritt. Diese Voraussetzung ist gegeben, sobald nach der Vorstellung des Täters eine naheliegende Gefahr besteht, dass das Finanzamt aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärung bis zum Abschluss der Veranlagung des betreffenden Steuerjahres entweder keinen Schätzungsbescheid oder nur einen zu geringen Schätzungsbescheid erlässt. Eine solche naheliegende Gefahr wird im Regelfall zu bejahen sein, sodass im Regelfall davon auszugehen sein wird, dass auch nach der subjektiven Vorstellung des Täters die Strafbarkeitsvoraussetzungen gegeben sind.

Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung nicht unterschätzen

Obgleich die Finanzverwaltung in Fällen einer verspäteten oder unterlassenen Abgabe einer Steuererklärung in vielen Fällen von der Einleitung eines Strafverfahrens absieht, ist vor diesem Hintergrund sehr dringend davor zu warnen, Steuererklärungen verspätet oder überhaupt nicht abzugeben. Die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung sollte in keinem Fall unterschätzt werden kann.

Insbesondere besteht diese Gefahr dann, wenn, wie auch im Falle des Wuppertaler Angeklagten, bereits in den Vorjahren Erklärungen verspätet abgegeben wurden und es deshalb schon mehrfach zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt gekommen war. In dem Fall des Wuppertaler Angeklagten kam hinzu, dass dieser in der Vergangenheit bereits wegen Steuerstraftaten bestraft worden war. In einem derartigen Fall, in dem sich der Steuerpflichtige sogar eine bereits erfolgte steuerstrafrechtlichen Verfolgung nicht hat zur Warnung dienen lassen, besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung im Falle erneuter Steuerstraftaten mit besonderer Härte vorgeht.

Hartmann Dahlmanns Jansen
Dr. Stefan Jansen
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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