Gerichtsverfahren in der Schweiz – Entscheidungskompetenz des Friedensrichters, Verfahrenskosten

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Das schweizerische Zivilprozessrecht (Schweizerische Zivilprozessordnung, nachstehend auch „ZPO Schweiz“), welches seit 2011 als eidgenössisches Gesetz des Bundes in allen Kantonen der Schweiz gilt, weist einige gravierende Besonderheiten und Unterschiede zum deutschen Recht auf.

Diese sind zu beachten, wenn man als deutsches Unternehmen oder deutscher Staatsbürger mit dem schweizerischen Rechtssystem und Schweizer Gerichten in Kontakt kommt.

Eine Besonderheit des schweizerischen Zivilprozessrechts besteht darin, dass dem eigentlichen Klageverfahren in der Schweiz ein Schlichtungsversuch vorausgeht (Art. 197 ZPO Schweiz). Diese gerichtliche Instanz, in den meisten deutschsprachigen Kantonen Schlichtungsverfahren bzw. Friedenrichter-Verfahren bezeichnet, versucht in einer eher formlos gehaltenen Verhandlung, eine gütliche, einvernehmliche Regelung der streitenden Parteien zu erreichen (Art. 201 Abs. 1 ZPO Schweiz).

Dieser Schlichtungsversuch beim Friedensrichter ist, von einigen Ausnahmen abgesehen, zwingend vorgeschrieben. Jeder Zivilprozess in der Schweiz, der nicht bereits im Rahmen des Schlichtungsverfahrens beendet werden kann, besteht somit schon auf Kantonsebene aus mindestens zwei Gerichtsverfahren.

Diese zivilprozessuale Besonderheit führt im Ergebnis dazu, dass Zivilprozessverfahren in der Schweiz sachlich komplexer, zeitlich aufwändiger und damit auch deutlich teuer werden. Dies gilt insbesondere für Ausländer, die im Rahmen eines Schieds- und anschließenden Klageverfahrens entweder zweimal persönlich in der Schweiz zum Gerichtstermin erscheinen oder sich vor Gericht durch einen Anwalt vertreten lassen müssen. Die Anwaltskosten eines Schlichtungsverfahrens werden dabei auch der am Ende obsiegenden Partei regelmäßig nicht erstattet. In diesem Kontext fällt auch ins Gewicht, dass Anwalts- und Gerichtskosten in der Schweiz deutlich höher sind als in Deutschland.

Auch unter Fachleuten strittig war bisher die Frage, ob der Friedensrichter am Ende des Schlichtungsverfahrens immer eine Entscheidung im Rahmen seiner Kompetenzen treffen muss. Der Wortlaut des Gesetzes sieht nämlich vor, dass der Friedensrichter in vermögensrechtlichen Angelegenheit bis zu einem Streitwert von 2.000 Schweizer Franken/CHF auf Antrag des Klägers eine Entscheidung treffen kann. Insbesondere im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass bei vermögensrechtlichen Streitwerten bis zu 2.000 CHF der Friedensrichter auf einen entsprechenden Antrag hin eine Entscheidung zu treffen hat, mithin in dieser Konstellation nicht nur vermittelnd tätig werden darf.

Das schweizerische Bundesgericht hat sich jetzt gegen diese verbreitete Rechtsauffassung entschieden. In dem genannten Fall (BGE 142 III 638ff) stellte das oberste schweizerische Gericht fest, dass die Schlichtungsbehörde grundsätzlich nicht verpflichtet sei, entsprechend dem Antrag der klagenden Partei eine Entscheidung zu fällen. Nach Auffassung des Gerichts billige die Schweizerische Zivilprozessordnung dem Friedenrichter hier ein Ermessen zu. Im Rahmen dieses Ermessensspielraums könne der Friedensrichter entscheiden oder aber auch von einer Entscheidung absehen.

Laut schweizerischem Bundesgericht ergebe sich dies zum einen bereits aus dem Wortlaut der Artikel 208 bis 212 ZPO Schweiz. Die im Gesetz enthaltene Aufzählung der verschiedenen Möglichkeiten, ein Schlichtungsgesuch zu beenden (Einigung der Parteien, Klagebewilligung, Urteilsvorschlag und Entscheidung), lege nahe, dass der Friedensrichter nicht von vornherein auf eine dieser Alternativen festgelegt sei. Zwar werde die Schlichtungsbehörde, wenn sie eine Entscheidung trifft, gerichtlich tätig, weshalb auch dem Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter der Charakter eines gerichtlichen Verfahrens zukomme. Gleichwohl lasse sich aus dem Sinn und Zweck des Artikel 212 ZPO Schweiz jedoch nicht ableiten, dass die Schlichtungsbehörde verpflichtet sei, eine Entscheidung zu treffen. Vielmehr ergebe sich aus den früheren kantonalen Regelungen zum Schiedsverfahren, dass dem Friedenrichter lediglich eine gesetzliche Entscheidungskompetenz eingeräumt wurde, einfachere Fälle mit kleinem Streitwert selbst zu erledigen.

Der Friedensrichter verfügt somit nach Auffassung des Bundesgerichts  über einen Ermessensspielraum, der von ihm ermessensgerecht auszuüben ist. In dem vom Schweizerischen Bundesgericht entschiedenen Fall ging es trotz des geringen Streitwerts um rechtlich komplizierte Sachverhalte. Das Vorliegen eines aus rechtlicher Sicht komplexen Sachverhalts spricht lauf Bundesgericht dafür, dass der Friedensrichter befugt sei, keine eigene Entscheidung zu treffen. Er habe vielmehr die Möglichkeit, den Streitfall offen zu lassen und das Urteil dem Gericht der nächsten Instanz zu überlassen.

Der vorstehend dargestellte Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts ist in der Sache sicherlich zuzustimmen.

Friedensrichter in Schlichtungsbehörden sollten nicht gezwungen sein, eine gerichtliche Entscheidung zu treffen. Dafür spricht schon der Umstand, dass es sich bei den Friedensrichtern in der Schweiz überwiegend um Personen handelt, die zwar eine umfangreiche Berufs- und Lebenserfahrung mitbringen, aber im Regelfall nicht über eine juristische universitäre Ausbildung verfügen. Juristisch hochkomplexe Verfahren zu entscheiden, sollten daher den ordentlichen Kantonsgerichten vorbehalten bleiben.

Rechtstipp:

Für deutsche Unternehmen und Privatpersonen, die in der Schweiz Ansprüche gerichtlich geltend machen wollen, gilt noch mehr als in Deutschland, dass die Einleitung gerichtlicher Schritte nur als Ultima Ratio in Betracht gezogen werden sollte. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass Anwalts- und Gerichtskosten in der Schweiz deutlich höher als in Deutschland sind.

Zudem gibt es wegen des obligatorischen Schiedsverfahrens vor dem Friedensrichter in zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten in der Schweiz regelmäßig zwei Gerichtsinstanzen. Folglich hat ein Kläger jeweils zweimal Schriftsätze (Klagebegehren) einzureichen und muss zudem zweimal an mündlichen Verhandlungen in der Schweiz teilnehmen, sofern er sich dort nicht anwaltlich vertreten wird.

Ausländer, also auch deutsche Unternehmen und Privatpersonen, haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich beim Verfahren vor dem Friedensrichter anwaltlich vertreten zu lassen. Regelmäßig wird ein Kläger oder Beklagter aus Deutschland es auch vorziehen, für ein Schiedsverfahren in der Schweiz einen Anwalt zu beauftragen, um nicht selbst vor Gericht erscheinen zu müssen. Ein Auftritt vor Gericht ohne anwaltliche Vertretung und ohne Kenntnisse des lokalen Rechts kann neben dem persönlichen Aufwand auch erhebliche Risiken mit sich bringen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.



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