Geschäftsführergehalt und Künstlersozialabgabe (KSK Abgabe bei GmbH & UG)

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GmbH und KSK-Abgabe


Bei einer „Kreativ-GmbH“ kann auf das Gehalt der GeschäftsführerIn(en) die Künstlersozialabgabe („KSK-Abgabe“) in Höhe von zurzeit 5 % (2023) anfallen.

Das Gehalt eines Geschäftsführers muss im Fall einer Abgabepflicht (mit den weiteren abgabepflichtigen Zahlungen) der KSK gemeldet werden.

Bei Betriebsprüfungen lassen sich Deutsche Rentenversicherung und Künstlersozialkasse oft nicht so einfach davon überzeugen, dass keine Abgabepflicht besteht. 

Hierbei unterstützen wir Unternehmer und Steuerberater mit Beratung und Vertretung.

Es wird von einer Abgabepflicht ausgegangen, wenn

  • der/die GeschäftsführerIn für die kreativen Prozesse verantwortlich ist bzw. überwiegend kreativ tätig ist und
  • der bzw. die GeschäftsführerIn der GmbH oder UG selbstständig tätig ist (hierzu unten noch genaueres).

Einfach erklärt ist die Rechtslage also grundsätzlich so:

Ist ein/e (Gesellschafter-) GeschäftsführerIn für die kreativen Prozesse direkt verantwortlich bzw. trägt die sogenannte geistige Oberleitung bzgl. solcher Prozesse, fällt auf das GF-Gehalt unter Umständen die KSK Abgabe an.

Die KSK überprüft dies im Rahmen der sogenannten sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Gesellschaft und der Gesellschafter.


Was bedeutet „Verantwortlichkeit für kreative Prozesse“ bzw. "geistige Oberleitung"?

Bei einer überwiegend kreativ tätigen Gesellschaft wird dies (und damit die Abgabepflicht nach §§ 24, 25 KSVG) von der Rechtsprechung gewissermaßen vermutet.

Das bedeutet, dass man davon ausgeht, dass in einer Konstellation, in der ein Gesellschafter einer „Kreativ-GmbH“ auch Geschäftsführer ist, dieser Geschäftsführer zumindest das Letztentscheidungsrecht im Zusammenhang mit kreativen Prozessen hat (die sogenannte „geistige Oberleitung“ - BSG, Urteil vom 24.07.2003).

Also auch wenn kreative Arbeiten an Mitarbeiter oder Freelancer delegiert werden, ist der Geschäftsführer für das Ergebnis der kreativen Arbeit praktisch gesehen verantwortlich.

Es reicht also nicht sich darauf zu berufen, dass kreative Arbeiten durch Mitarbeiter ausgeführt werden.

Eine Abgabepflicht kann außergerichtlich nur dadurch ausgeschlossen werden, dass man die KSK bzw. die DRV argumentativ davon zu überzeugen, dass keine Abgabepflicht besteht.

Meist spielen auch Gestaltungselemente und entsprechende Nachweise eine Rolle.

Entsprechende Nachweise können hier zum Beispiel sein:

  • Ein entsprechend formulierter Gesellschaftsvertrag bzw. ein wirksamer Zusatz zum Gesellschaftsvertrag.
  • Aussagekräftige und gut formulierte bzw. formell korrekte Nachweise, die die geistige Oberleitung ausschließen.
  • Nachweise über entsprechende Strukturierung und die nicht KSVG relevanten Tätigkeiten des GF.

Es ist nicht ganz leicht diese Nachweise wirksam zu erbringen, da Künstlersozialkasse (KSK) und Deutsche Rentenversicherung (DRV) meist argumentieren, dass der Geschäftsführer (aufgrund seiner organschaftlichen Funktion) grundsätzlich auf alle Vorgänge im Unternehmen Einfluss nehmen kann.

Jedoch zeigen Erfolge in gerichtlichen Verfahren, dass es möglich ist diese Vermutung zu widerlegen. Entsprechendes gelingt bei optimalem Vorgehen auch oft bei Prüfungen, Anhörungen oder Widerspruchsverfahren mit der KSK bzw. der DRV.


Wie wird bestimmt, ob ein Geschäftsführer kreativ tätig ist?

Das Bundessozialgericht hat (mit Urteil vom 16.04.1998) festgestellt, dass die Abgabe auf Gehalt eines Geschäftsführers nur anfällt, wenn er (einfach ausgedrückt) überwiegend künstlerisch bzw. kreativ tätig ist:

«Bei einem aus mehreren Tätigkeiten zusammengesetzten gemischten Beruf, für den ein einheitliches Entgelt gezahlt wird, kann von einem Entgelt für eine künstlerische Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen. Notwendige Geschäftstätigkeiten, die für die selbständige Ausübung eines Berufes typisch sind, wie Reisen, Organisation und Verwaltung, stehen einer Wertung als künstlerisch nicht entgegen.»

(BSG, Urteil vom 16.04.1998)


Was bedeutet „selbstständig tätig“?

Der Begriff hat in diesem Fall nichts mit der Einordnung der Selbstständigkeit im Arbeits- oder Steuerrecht zu tun.

Ein Geschäftsführer kann im Kontext des KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) auch dann selbständig tätig sein, wenn er zum Beispiel einen Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft hat, nachdem er als Angestellter gilt.

Hier spielt die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ("Statusfeststellung") die entscheidende Rolle.

Entscheidende Indizien für den Begriff der Selbständigkeit sind in diesem Zusammenhang:

  • Der Geschäftsführer hat einen Anteil von mindestens 50 % an der GmbH oder eine sogenannte (echte) Sperrminorität.
  • Es besteht keine Bindung im Geschäftsführervertrag an Ort, Zeit und Dauer der Arbeitsleistung.
  • Es besteht eine Befreiung vom sogenannten Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB).


Um sich in Grenzfällen erfolgreich gegen die Abgabepflicht wehren zu können, muss der Einzelfall geprüft werden und eine entsprechende Argumentation bzw. Gestaltung erarbeitet werden.


Ich bin als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht auf Problemlösungen rund um die Künstlersozialabgabe spezialisiert.

Mit meinem Team bearbeite ich im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe laufend Prüfungs- bzw. Anhörungsverfahren, Widerspruchsverfahren und Gerichtsverfahren durch alle Instanzen.


Mehr dazu finden Sie auf www.ksk-rechtshilfe.de/künstlersozialabgabe und auf meinem anwalt.de Profil.


Weitere Infos:


Grundsätzliches zur KSK Abgabe


KG und Künstlersozialabgabe


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