Musiknutzung bei Instagram (Meta), TikTok, YouTube, Twitch und Co.

  • 5 Minuten Lesezeit

Ein Überblick zu Musik und Urheberrecht im Social Media Kontext.


Urheberrecht bei Reels, Clips, Memes und Videos im Allgemeinen


Grundsätzlich ist Musik immer urheberrechtlich geschützt. Die Komposition ist dabei über das Urheberrecht, eine konkrete Aufnahme über das Leistungsschutzrecht geschützt. Genauer:


Schutz durch Urheberrecht (§§ 2ff. UrhG):

  • Für die Komposition bzw. Melodie
  • Für den Text


Schutz durch Leistungsschutzrechte:

  • Für die konkrete Aufnahme (§ 85 UrhG)
  • Für die Leistungen der jeweiligen Künstler, z.B. Gesang, Instrumente (§ 73 UrhG)


Das bedeutet, dass man immer eine Lizenz, also die Nutzungsrechte, für die Nutzung braucht. So eine Lizenz kann man auf verschiedenen Wegen erhalten.


Zum Beispiel:


  • Der Künstler stellt seine Musik zur freien Nutzung in’s Netz und erklärt ausdrücklich, dass diese für bestimmte Zwecke (z.B. nicht-kommerziell, kommerziell, zur Bearbeitung etc.) genutzt werden darf.
  • Man erwirbt die Musik bzw. die Nutzungsrechte über eine Plattform, die einem die Lizenzen (z.B. per AGB) einräumt.
  • Man erwirbt die Musik bzw. die Nutzungsrechte direkt vom Künstler oder von einem Musikverlag.


In der Regel wird es nötig sein, dass der Name des Künstlers in Verbindung mit der Nutzung genannt wird. Es sei denn, der Künstler hat ausdrücklich auf sein Recht auf Namensnennung verzichtet.


Außerdem gibt es Arten der Nutzung, die auch ohne Lizenz ausnahmsweise erlaubt sein können.


Hierzu zählen:


  • Sampling im Rahmen einer künstlerischen Nutzung (= „Pastiche“; Alles dazu unter diesem Link).
  • Nutzung im Rahmen von Parodien und Karikaturen.


Ob eine Nutzung hierunter fällt, muss immer am Einzelfall geprüft werden.


Ein wichtiger Hinweis: Es hat sich (durch die Urheberrechtsreform 2021) das Missverständnis breit gemacht, dass 15 Sekunden Nutzung generell erlaubt wären.


Das ist falsch. Die Plattformen sollen lediglich (um ein Overblocking von Inhalten zu vermeiden) bei Ausschnitten, die unter Anderem nur bis zu 15 Sekunden lang sind, „davon ausgehen“, dass es sich um eine erlaubte Nutzung handelt. Mehr zu den Einzelheiten der Urheberrechtsreform von 2021 unter diesem Link.


Im Folgenden nun konkret zu den Plattformen:


  • Instagram und Facebook (Meta)
  • TikTok
  • Twitch
  • YouTube (Google)


Außerdem finden sich weiter unten Infos zur:


  • Klärung der Synchronisationsrechte („Sync-Right“)
  • GEMA


Musiknutzung bei Meta (Instagram, Facebook)


Meta hat eine interne Musikbibliothek, aus der Beiträge, Reels oder Storys mit Musikbegleitung versorgt werden können.


Allerdings darf dies dann nur für private Zwecke genutzt werden. Das heißt: Jeglicher Kontext zu einer nicht rein privaten Nutzung (geschäftlich, werblich u.ä.) ist verboten. In den Meta-Richtlinien heiß es dazu:


„Insbesondere die Nutzung von Musik für gewerbliche oder nicht private Zwecke ist verboten, es sei denn, du hast entsprechende Lizenzen eingeholt.“


Allerdings kann laut Instagram für nicht-private Zwecke die „Sound Collection“ von Facebook genutzt werden. Mehr dazu hier:


https://www.facebook.com/help/instagram/402084904469945/


Informationen zum Künstler erhält man in der „Sound Collection“ über einen Infobutton neben dem Musiktitel.


Die Nutzung der „Sound Collection“ erfordert allerdings die Konfektionierung des Videos auf dem Rechner, also außerhalb der App.


Soweit man andere Musik als die der „Sound Collection“ nutzen möchte, muss man sich selber um die Klärung der Rechte kümmern (siehe unten).



Musiknutzung bei TikTok


Ähnlich wie bei Instagram, ist es auch bei TikTok entscheidend, ob der Kanal privat oder als „Business Account“ genutzt wird.


Für die private Nutzung steht die „Sound Library“ (in der App unter Sounds) zur Verfügung.


Für die Verwendung von Musik im Business Account ist die Nutzung der „Sound Library“ auf die Titel beschränkt, die für eine kommerzielle Nutzung freigegeben sind („Commercial Music Library“).


Auch hier gilt: Soweit man andere Musik nutzt, muss man sich selber um die Klärung der Rechte kümmern (s.u.).


Musiknutzung bei Twitch


Twitch hat mittlerweile eine ausführliche Erläuterung zur Musiknutzung im Stream veröffentlicht:


https://www.twitch.tv/p/de-de/legal/community-guidelines/music/


Es gibt drei Möglichkeiten Musik im Twitch-Stream legal zu nutzen:


  • Es handelt sich um eigene Musik
  • Die Musik wurde ordentlich lizenziert (siehe unten, Klärung des „Sync-Right“)
  • Man nutzt den „Soundtrack by Twitch“ für den Live-Stream


Musiknutzung bei YouTube


Auch bei YouTube darf natürlich nur Musik genutzt werden, bei der die Rechte geklärt sind.


Hinzu kommt, dass auch Coversongs, die mit einem Video verbunden wurden (= sog. Werkverbindungsrecht), im Prinzip problematisch sind. Meist wird allerdings nicht gegen eine Veröffentlichung von Coversongs bei YouTube vorgegangen.


Auch Konzertmitschnitte fallen gemäß eines Beschlusses des LG Hamburg vom 02.06.2015 unter den Schutz des Urheberrechts.


Remixe stellen in aller Regel als sogenannte Bearbeitung auch eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn die Rechte am Original nicht geklärt sind.



Wie funktioniert die Rechte Klärung des „Sync-Right“


„Sync-Right“ oder Synchronisationsrecht ist das Recht einen Musiktitel in Verbindung mit einem Video zu nutzen. Im Urheberrecht spricht man vom Werkverbindungsrecht.


Dieses Recht ist im Hinblick auf das Urheberrecht, welches an einem Musiktitel besteht, immer mit dem entsprechenden Rechteinhaber zu klären. In der Regel ist dies ein Musikverlag oder der Urheber selber.


Welcher Musikverlag hier zuständig ist, kann man über die GEMA-Repertoiresuche herausfinden:


https://online.gema.de/werke/search.faces


Daneben müssen, für die Verwendung der konkreten Aufnahme, immer die Leistungsschutzrechte mit dem jeweiligen Label geklärt werden. Informationen zum Label findet man in den Daten zum Track auf der jeweiligen Plattform oder Im Booklet einer CD, LP. Alternativ kann der Titel als Coverversion neu aufgenommen werden. Hiermit vermeidet man die Notwendigkeit der Klärung der Leistungsschutzrechte.


Also:


  • Klärung der Urheberrechte über Verlag oder Künstler
  • Klärung der Leistungsschutzrechte über Label oder Neuaufnahme als Coverversion


GEMA und Musiknutzung bei Instagram, YouTube, TikTok und Facebook


Die GEMA hat mit diesen Plattformen Rahmenverträge geschlossen. Um die Lizenzierung der sogenannten Zweit- bzw. Drittverwertungsrechte muss man sich also nicht selber kümmern.


Die GEMA informiert darüber auch auf ihrer Webseite. https://www.gema.de/de/hilfe/musiknutzer/musik-nutzen/filme-werbung-internet/videos-musik-facebook-instagram


Fazit


Ob eine Veröffentlichung von Musik letztendlich gegen das Urheberrecht verstößt, muss oft im Einzelfall geklärt werden.


Außerdem: Im Zusammenhang mit der Leistung von Musikern kann auch die Künstlersozialabgabe anfallen.


Infos zur Künstlersozialabgabe im Zusammenhang mit Leistungen von Influencern gibt es hier.


Mehr Infos zum Recht in der Musikbranche im Buch Selbstständigkeit im modernen Musikgeschäft.

Foto(s): Philipp Scholl

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Scholl

Beiträge zum Thema