Geschäftsführerhaftung - Besondere Vorsicht bei Insolvenz!

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Besondere Vorsicht für den Geschäftsführer ist im Falle der drohenden Insolvenz der Gesellschaft geboten.

Es kann Geldstrafe oder sogar Gefängnis drohen

Sobald die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig wird, muss der Geschäftsführer innerhalb von 3 Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Wird diese Frist verpasst, so drohen bis zu 3 Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe.

Darüber hinaus haftet er auch gem. § 64 GmbHG für sämtliche massenschmälernde Zahlungen, welche nach Eintritt des Insolvenzgrundes geleistet werden mit seinem Privatvermögen.

Ein Unternehmen wird als zahlungsunfähig angesehen, wenn dieses nicht schafft, in einem Zeitraum von 3 Wochen mindestens 90 % der fälligen Schulden zu bezahlen.

Ist von vornherein klar, dass man innerhalb dieser 3 Wochen keine ausreichende Liquidität erreichen wird, so dürfen die 3 Wochen nicht vollständig abgewartet werden.

Der Geschäftsführer sollte in diesem Zeitraum das gesamte Vermögen des Unternehmens genauestens im Blick behalten.

Auf keinen Fall sollte er in einer solchen Lage keine riskanten Geschäfte tätigen, in der Hoffnung, die Insolvenz so abwenden zu können. Sobald die Insolvenz absehbar ist, sollten keine Gelder mehr aus dem Unternehmen entnommen werden.

Keine Entziehung aus der Haftung durch Geschäftsführerwechsel

Der Haftung kann sich auch nicht durch einen Geschäftsführerwechsel oder wenn der Geschäftsführer nur übergangsweise als kommissarischer Geschäftsführer eingesetzt wird, entzogen werden.

Ebenfalls ausreichend für ein Haftungsverschulden ist es bereits, wenn der Geschäftsführer zuvor als Geschäftsführer für die Muttergesellschaft tätig war, auch wenn die Zahlungen nicht durch ihn selbst durchgeführt worden sind.

Als Geschäftsführer ist man ebenfalls dazu verpflichtet, die Zeichnungsbefugnis im Falle einer drohenden Insolvenz für andere zu widerrufen, um hierdurch weitere Zahlungen an Dritte zu verhindern. Sobald das Insolvenzverfahren droht, sollten zudem keine Schulden mehr bezahlt werden, wodurch es zu einer Begünstigung einzelner Gläubiger kommen könnte.

Sobald die Insolvenz des Unternehmens droht, in welchem Sie als Geschäftsführer tätig sind, sollten Sie sich schnellstmöglich rechtlich beraten lassen.

Die Anwaltskanzlei Dawood steht Ihnen hierbei gerne bundesweit zur Verfügung.



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