Geschwindigkeitsmessungen möglicherweise nicht verwertbar

  • 1 Minuten Lesezeit

Bei den Geschwindigkeitsmessgeräten im Straßenverkehr handelt es sich um sogenannte standardisierte Messverfahren. So gut wie jeder Hersteller ist zwischenzeitlich dazu übergegangen, die sogenannten Rohmessdaten nicht mehr zu speichern. Das hat zur Folge, dass eine korrekte Überprüfung der Messung durch einen Sachverständigen nur noch schwer bis unmöglich erfolgen kann.  Die Amtsgerichte und vor allem Sie müssen dann blind darauf vertrauen, dass der Messbeamte ordnungsgemäß gemessen hat. Nun sind wir halt alle Menschen und Fehler können passieren.  Diese können aber gerade nur durch ein Sachverständigengutachten überprüft werden. Hierzu fehlen aber leider die Rohmessdaten. Somit beißt sich die Katze in den Schwanz. Das interessante ist, dass in der Vergangenheit die Rohmessdaten durchaus abgespeichert wurden. Vor dem Bundesverfassungsgericht ist seit dem Jahre 2021 eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die sich gerade mit diesem Problem befasst. Es besteht die Möglichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass sämtliche Messungen nicht verwertbar sind. Diese Entscheidung hätte zur Folge, dass sämtliche noch nicht abgeschlossenen Bußgeldverfahren einzustellen sind. Von daher ist es jetzt umso wichtiger in Ihrem Bußgeldverfahren keine Rechtskraft eintreten zu lassen. Dieses ist mit relativem geringen Einsatz möglich. Sofern Sie möchten, berate ich Sie hierzu gerne unverbindlich und kostenlos. Danach können Sie selbst entscheiden, ob Sie den Bußgeldbescheid rechtskräftig werden lassen möchten und die Punkte kassieren und das Bußgeld zahlen möchten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Gelhaus

Beiträge zum Thema