Geschwisterstreit im Erbfall

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Ein alltäglicher Fall: eine ältere verwitwete Dame hat zwei Töchter. Sie erteilt einer Tochter Generalvollmacht. Sie nimmt von dieser Tochter auch umfangreiche Hilfe im Alltag in Anspruch, wie Fahrten zu Ärzten, Besorgungen im Supermarkt, Wäsche waschen etc. Vertraglich geregelt wird nichts - es bleibt ja alles in der Familie. Zur anderen Tochter besteht wenig Kontakt. Schließlich wird der Umzug in ein Pflegeheim notwendig, nach einiger Zeit verstirbt die Dame im Hospiz. Ihre Wohnung ist zu diesem Zeitpunkt mit Hilfe der Vollmacht bereits aufgelöst. Das Testament bestimmt beide Töchter zu Erbinnen je zu gleichen Teilen. 

Man kann sich leicht ausmalen, dass es nun zu Problemen kommt. Naturgemäß möchte die andere Tochter wissen, was mit dem Hausrat geschehen ist, ob die Mietkaution zurückgezahlt wurde, sie möchte eine Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen vom Konto und dergleichen mehr. Die rechtlichen Fragen, die sich stellen, sind vielschichtig: gab es einen mündlich abgeschlossenen Pflegevertrag? Wie weist man das ggfs. nach? Gibt es innerhalb der Familie einen Rechtsanspruch auf eine Rechnungslegung? Oder ist das alles eine bloße "Gefälligkeit" ohne rechtliche Konsequenzen? Wie sind bei der Nachlassverteilung die Pflegeleistungen zu berücksichtigen?

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich in letzter Zeit insbesondere mit der Frage der Rechnungslegung befasst. Als Grundregel kann man den Entscheidungen entnehmen, dass bei umfassender Verwaltungstätigkeit, die vor allem auch Verfügungen über Konten beeinhaltet, der Bevollmächtigte grundsätzlich auf genaue Rechnungslegung in Anspruch genommen werden kann. Es gehe immerhin um den Schutz fremden Geldes, so die Richter. Daher kann man Angehörigen, die von einer Vollmacht Gebrauch machen, nur dringend raten, alle Belege aufzubewahren, Absprachen zu dokumentieren und genau Buch zu führen. Sinnvoll kann es sein, gewünschte Betreuungsleistungen vertraglich zu regeln. Dann kann genau festgelegt werden, wieviel Stunden der/die Angehörige zur Verfügung stehen soll und welche Vergütung dafür gezahlt wird. Das erspart viele Unklarheiten im Erbfall - dann ist es nämlich oft schwierig, Absprachen zu beweisen und die angefallenen Stunden nachträglich darzulegen. Die Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen bei der Erbauseinandersetzung ist inzwischen gesetzlich in § 2057a BGB geregelt. In der Praxis wirft diese Vorschrift Probleme auf, die im Regelfall eine anwaltliche Begleitung bei der Nachlassverteilung unumgänglich machen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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