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Gesetzesänderungen im Juni 2019: Start für E-Scooter, Bewacherregister, Mieterhöhungsgrenzen in NRW

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
Gesetzesänderungen im Juni 2019: Start für E-Scooter, Bewacherregister, Mieterhöhungsgrenzen in NRW
  • Im Juni sollen die neuen Regeln für E-Scooter im Straßenverkehr gelten.
  • Das Bewacherregister startet aufgrund der erneuerten Bewachungsverordnung.
  • In NRW gilt eine neue Kappungsgrenzen-Verordnung für Mieterhöhungen.
  • Das sächsische Kita-Gesetz soll Organisation und Finanzierung der Kinderbetreuung im Bundesland verbessern.

E-Scooter bald auf Radwegen und Straßen erlaubt

Mitte Juni soll die E-Scooter-Verordnung in Kraft treten. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Erst Mitte Mai hatte der Bundesrat den notwendigen Regeln für die Elektrokleinstfahrzeuge zugestimmt, zu denen die E-Scooter zählen.

Die E-Scooter dürfen maximal 20 km/h schnell sein. Und das Fahren auf Gehwegen und in Fußgängerzonen ist verboten. Das heißt: Radwege, Radstreifen, oder falls sie fehlen, die Straße nutzen. 

Fahren darf nur, wer über 14 Jahre alt ist. Eine Führerschein- und Helmpflicht besteht nicht. Allerdings müssen die E-Scooter technische Anforderungen erfüllen –wie Beleuchtung, Bremsen und eine Klingel – und eine Betriebserlaubnis haben. Besitzer müssen sie nicht extra zulassen, aber es besteht eine Versicherungspflicht. Der Nachweis der notwendigen Haftpflichtversicherung erfolgt mit einer aufklebbaren Versicherungsplakette.

Bewacherregister nimmt seinen Betrieb auf

Ab Juni gilt eine neue Bewachungsverordnung. Zeitgleich startet danach das Bewacherregister beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Das Register enthält bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und zu Bewachungspersonal. Es dient insbesondere zur Überprüfung ihrer nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) nachzuweisenden Qualifikation. Insofern enthält die neue Verordnung Regeln für die Sachkundeprüfung. Bestehende Vorschriften wurden zudem überarbeitet und zum Teil entfernt.

Neue Kappungsgrenzen in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen gilt ab Juni eine neue Kappungsgrenzenverordnung. Sie regelt die Kappungsgrenze, die die zulässige Mieterhöhung begrenzt, und gilt bis 30. Juni 2020. 

Danach dürfen Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren nur um 20 Prozent erhöhen. Per Verordnung können die Bundesländer zudem Gebiete ausweisen, in denen nur maximal 15 Prozent Mieterhöhung zulässig sind. Davon sind in Nordrhein-Westfalen ab Juni folgende Gemeinden betroffen: 

Regierungsbezirk

Gemeinde

Düsseldorf

Düsseldorf

Erkrath

Essen

Hilden

Kleve

Langenfeld (Rheinland)

Meerbusch

Mettmann

Monheim am Rhein

Mülheim an der Ruhr

Neuss

Ratingen

Solingen

Köln

Aachen

Alfter

Bad Honnef

Bergisch Gladbach

Bonn

Bornheim

Brühl

Frechen

Hennef (Sieg)

Hürth

Kerpen

Köln

Leverkusen

Overath

Rösrath

St. Augustin

Siegburg

Troisdorf

Wesseling

Münster

Münster

Detmold

Bielefeld

Paderborn

Arnsberg

Bochum

Dortmund


Sächsisches Kita-Gesetz soll Betreuung verbessern

In Sachsen gilt ab Juni ein neues Kita-Gesetz. Es sieht mehr Vorbereitungszeit und Nachbereitungszeit für mittelbare pädagogische Tätigkeiten in Kitas und Kindertagespflege vor. Die Elternbeitragsuntergrenzen für das Schulvorbereitungsjahr und den Hort sinken. Gemeinden erhalten zudem höhere Zuschüsse für Kita-Zwecke. 75 Millionen Euro will der Freistaat bis 2021 für Verbesserungen zur Verfügung stellen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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