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Gesetzesänderungen im März 2021: Baukindergeld, neue Energielabels, Unterbrechung von Strafprozessen und mehr

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Gesetzesänderungen im März 2021: Baukindergeld, neue Energielabels, Unterbrechung von Strafprozessen und mehr
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Versicherungskennzeichen nun auch aus Folie

Versicherungskennzeichen, wie etwa für Mofas oder Mopeds, bekommen ab März eine zulässige Alternative. Statt aus Aluminium dürfen sie dann auch aus einer Folie bestehen. Die Folie muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Sie muss zum Beispiel beim Abziehen von der Trägerplatte reißen, damit sie sich nicht einfach an anderen Fahrzeugen anbringen lässt. Außerdem muss die Kennzeichenfolie ein Hologramm tragen zum Schutz vor Fälschungen. Die zugrundeliegende Verordnung gilt zunächst für drei Jahre, um die Eignung der neuen Kennzeichen zu erproben.

Unterbrechung von Strafprozessen aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen

Die Covid-19-Pandemie wirkt sich auch auf Strafprozesse aus. Damit Hauptverhandlungen nicht durch zu lange Unterbrechungen erneut beginnen müssen, gelten ab 27. März erweiterte Ausnahmen. In § 229 Strafprozessordnung genannte Unterbrechungsfristen sind danach gehemmt, solange eine Hauptverhandlung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen nicht durchgeführt werden kann. Das gilt jedoch längstens für zwei Monate.

Dieselbe Ausnahme gilt für die Frist zur Urteilsverkündung. Diese muss normalerweise spätestens am elften Tag nach Schluß der Verhandlung erfolgen.

Geänderte Abgabefrist für Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuererklärung 2019, die mit Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins erstellt wird, hätte normalerweise bis 1. März eingereicht sein müssen. In diesem Jahr muss die Einkommensteuererklärung jedoch erst bis 31. August 2021 beim Finanzamt eingehen. Grund ist ebenfalls eine coronabedingte Gesetzesänderung. Durch die Änderung verschiebt sich auch die Frist zur Berechnung der Verzinsung von Steuerrück- und Steuernachzahlungen nach hinten.

Für nicht beratene Steuerzahler bleiben die Abgabefristen unverändert. Sie müssen ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 bis 2. August 2021 abgeben, weil der maßgebliche 31. Juli 2021 in diesem Jahr auf einen Samstag fällt.

Wer dagegen coronakrisenbedingt Steuerzahlungen stunden lassen will, muss die Stundung bis 31. März 2021 bei seinem Finanzamt beantragen.

Wichtige Schritte für Baukindergeld bis Ende März erfüllen

Mit dem Baukindergeld werden Familien oder Alleinerziehende mit kindergeldberechtigten Kindern bis 18 Jahre gefördert, die ein Eigenheim kaufen oder bauen. Wer davon profitieren will, muss sich jedoch beeilen. Denn bis 31. März muss dazu der notarielle Kaufvertrag unterzeichnet sein oder die Baugenehmigung vorliegen. Bei nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben muss der frühestmögliche Baubeginn vor Ende März liegen.

Der Antrag muss dann innerhalb von sechs Monaten nach dem Einzug in die geförderte Immobilie online bei der KfW erfolgen. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2023.

Wichtige Voraussetzung zur Baukindergeldberechtigung: Das jährliche Haushaltseinkommen bei Familien mit einem Kind darf maximal 90.000 Euro im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 betragen. Der Betrag steigt mit jedem weiteren Kind unter 18 Jahre um jeweils 15.000 Euro.

Die Förderung gibt es auch noch für Kinder, die bis zum Tag der Antragstellung geboren werden. Pro Kind sieht das Baukindergeld einen Zuschuss von 12.000 Euro vor. Dieser wird über einen Zeitraum von zehn Jahren ausgezahlt.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung endet

Aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie ist der Zugang zur Grundsicherung für Betroffene erleichtert worden. Vermögensprüfungen erfolgen nur eingeschränkt, Kosten für Unterkunft und Heizung werden einfacher übernommen und vorläufige Leistungen leichter bewilligt. Das soll insbesondere Kleinunternehmern und Solo-Selbstständigen helfen. Die Erleichterungen enden jedoch nach aktuellem Stand am 31. März 2021, sofern die Bundesregierung sie nicht nochmals wie zuletzt im November 2020 verlängert.

Neue Energielabels für bestimmte Elektrogeräte

Geschirrspüler, Kühlschränke, Gefrierschränke, Weinkühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner und elektronische Displays, zu denen Fernseher und Monitore zählen, müssen frühestens ab 1. März – und aufgrund einer Übergangsfrist von 14 Arbeitstagen spätestens bis 18. März – ein neues Energielabel tragen, wenn sie neu in der EU angeboten werden. Betroffen sind zudem gebrauchte Geräte, die entsprechend aus Nicht-EU-Ländern importiert werden. Auch Online-Händler müssen die neuen Anforderungen beachten. Sonst droht insbesondere gewerblichen Anbietern ein Wettbewerbsverstoß.

Eine Kennzeichnungspflicht gilt nun zudem für kommerziell genutzte Kühlgeräte zum Direktverkauf, wie sie etwa in Supermärkten stehen. Für Lichtquellen gilt die neue Kennzeichnungspflicht erst ab September 2021. Für andere Geräte folgt sie später.

Im Vergleich aktuellen Energielabel trägt das neue Label wie bei seiner erstmaligen Einführung im Jahr 1995 die Verbrauchsklassen A bis G. Die zwischenzeitlich entstandene Unterteilung in A+++, A++ und A+ entfällt. Bisherige A+++-Geräte erhalten künftig grundsätzlich die Klasse B. Die weiteren alten Energieeffizienzklassen folgen grundsätzlich in absteigender Reihenfolge.

Geräte ab der alten Klasse C werden in der Regel nun zu Geräten der neuen Klasse G. Die geräteabhängigen Verbrauchsangaben wie kWh Strom pro Jahr, pro 1.000 Stunden oder pro 100 Nutzungszyklen basieren zudem auf neuen Messmethoden. Dass und weitere Faktoren können jedoch dazu führen, dass ein Gerät in eine andere neue Klasse fallen kann und z. B. aus einem bisherigen A++-Gerät kein C-Gerät, sondern zu einem Gerät mit einer schlechteren Energieeffizienzklasse wird. Geräte, die die nun neue Spitzenklasse A erfüllen, gibt es noch fast keine. Das soll Hersteller zur Entwicklung noch effizienterer Geräte anspornen.

Die neue Einteilung und die neuen Messmethoden sollen der technischen Entwicklung zu energiesparenderen Geräten Rechnung tragen. Die Informationssymbole wurden ebenfalls neu gestaltet. Über einen neuen QR-Code lassen sich zudem Datenblätter mit weiteren Informationen zum Gerät abrufen. Grundlage für die Angaben ist die Ökodesign-Richtlinie der EU.

Erste Regeln für leichtere Reparaturmöglichkeiten

Weitere Regeln der Ökodesign-Richtlinie sollen zudem ein „Recht auf Reparatur“ schaffen. Hersteller der Haushaltsgeräte müssen sieben bis zehn Jahre Ersatzteile über den Zeitpunkt hinaus anbieten, ab dem sie ein Gerät nicht mehr auf dem Markt anbieten. Zudem müssen sie über Reparaturmöglichkeiten informieren. Bis zu 15 Jahre sind zudem Schritte zur Demontage zu dokumentieren, um insbesondere das Recycling zu erleichtern. Betroffen sind Neugeräte ab März.

Neue Reisezeitanrechnung für Bundesbeamte

Die Arbeitszeitverordnung für Bundesbeamte (AZV) stellt ab März klar, dass neben Reisezeiten auch Wartezeiten keine Arbeitszeit sind. Detaillierter geregelt wird zudem der Freizeitausgleich bei Dienstreisen. Gehen diese über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Klargestellt wird dabei auch, dass kein Freizeitausgleich für die Reisezeit erfolgt, wenn eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden wird.

Sachsen-Anhalt bekommt neue Bauordnung

In Sachsen-Anhalt gilt ab März eine geänderte Bauordnung. Bereits seit Februar ermöglicht sie das Bauen mit bestimmten brennbaren Baustoffen.

Umstritten war die sogenannte kleine Bauvorlageberechtigung. Angehörige anderer Berufsgruppen als Architekten oder bestimmte Ingenieure dürfen danach nun ebenfalls Pläne für die Gebäudeklassen 1 und 2 einreichen. Zu diesen zählen typischerweise Ein- und Zweifamilienhäuser oder eingeschossige Gewerbebauten. Entsprechend vorlageberechtigt sind deshalb nun insbesondere auch Meister des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmerer-Handwerks und erstmals in einem Bundesland nun auch staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau.

Die neue Bauordnung beschränkt zudem auch in Sachsen-Anhalt sogenannte Schottergärten. Sie verlangt nämlich, dass nicht überbaute Flächen bebauter Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen sind. Insbesondere Bebauungspläne können das jedoch abweichend regeln.

Berlin erhebt Vergnügungssteuer für Spielautomaten

Das in der Hauptstadt geltende Vergnügungssteuergesetz sieht ab März vor, dass der  Bruttospielertrag von Gewinnspielautomaten besteuert wird. Damit sind die Einsätze gemeint, die die Gewinne von Spielern übersteigen. Grundlage für die Ermittlung ist der Zählwerkausdruck des jeweiligen Spielautomaten.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com/Alexander Kirch

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