Gesetzliche Erbfolge – sterben bringt Erben

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Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder seine Erben bestimmen. Ansonsten greift die gesetzliche Erbfolge. Danach erben die engsten Verwandten, also die Kinder und der Ehegatte zu gleichen Teilen. Solange ein Verwandter der ersten Ordnung lebt, erben die der zweiten Ordnung nicht. Das sind Eltern und Geschwister des Verstorbenen.

Wie erfahren Sie von der Erbschaft?

Idealerweise hinterlegt man das Testament beim Nachlassgericht, das den Erben das Erbe eröffnet. Dort kann man auch nachfragen, ob ein Erbfall vorliegt. Ansonsten erfolgt grundsätzlich keine Mitteilung, wenn die gesetzliche Erbfolge greift.

Sie erben Schulden

Sie müssen die Initiative selbst ergreifen. Ob das Erbe überschuldet ist, müssen Sie selbst herausfinden, das Nachlassgericht hilft hier nicht. Da Sie automatisch Vertragspartner z. B. von Banken und Versicherungen werden, sollten Sie sich direkt an diese wenden. Ebenso gilt dies für Grundbuchamt oder Finanzamt. Oft akzeptieren sämtliche Stellen zur Auskunft nur den Erbschein, der beim Nachlassgericht beantragt werden muss. Sobald Sie den Erbschein haben, sind Sie allerdings Erbe. Der Erbschein ist ein Legitimationspapier. Hier kommt es also auf den Einzelfall an. Sie haben einen Auskunftsanspruch gegenüber evtl. Miterben.

Erbausschlagung – Sie lehnen das Erbe ab und schlagen es aus

Ab dem Zeitpunkt, von dem der Erbe von der Erbschaft und dem Grund erfährt, läuft eine 6-Wochen-Frist. Die Erbausschlagung können Sie am Gericht Ihres Wohnortes erklären.

Die Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist nach deutschem Recht eine Gruppe von Personen, der gemeinschaftlich der Nachlass eines Verstorbenen zufällt. Die einzelnen Personen werden als Miterben im Unterschied zum Alleinerben bezeichnet. Das Vermögen liegt in der gemeinsamen Hand der Miterben. Das gilt auch für die Verwaltung. Insbesondere bei Immobilien ist über einen einvernehmlichen Verkauf oder eine Teilungsversteigerung nachzudenken (Erbauseinandersetzung).

Der Pflichtteil

Der Pflichtteil im deutschen Erbrecht sichert nahen Angehörigen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass und setzt so der Testierfreiheit eine gesetzliche Grenze. Abkömmlinge, die Eltern und z. B. der Ehegatte können daher nicht von einer Teilhabe am Nachlass ausgeschlossen werden. Zu diesem Zweck steht ihnen gegen den bzw. die vom Erblasser eingesetzten Erben ein Pflichtteilsanspruch zu. Dies ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld und ist auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet. Die Erben können diesen Anspruch weder mit Sachwerten aus dem Nachlass erfüllen, noch kann der Pflichtteilsberechtigte die Herausgabe oder Übereignung von Sachen aus der Erbschaft verlangen. Der Anspruch besteht gegenüber dem Erben und verjährt in 3 Jahren.

Das sog. Berliner Testament

Als Berliner Testament bezeichnet man ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern, mit welchem diese gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll. Der Ausschluss der Abkömmlinge von der Erbfolge hat zwingend deren Pflichtteilsanspruch zur Folge. Dies ist den Ehepartnern regelmäßig nicht bekannt.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg. Wolfratshausen. München.

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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