Gewährleistungsrechte beim Gebrauchtwagenkauf

  • 4 Minuten Lesezeit

Die 10 am häufigsten gestellten Fragen

1. Worin besteht der wesentliche Unterschied bei dem Gebrauchtwagenkauf von Privat und von einem Händler?

Bei einem Gebrauchtwagenkauf zwischen zwei Privaten kann der PKW unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft werden. Die Verpflichtung zur späteren Mängelbeseitigung würde dann nur durch den Ausspruch einer gesonderten Garantie durch den Verkäufer erfolgen.

Der gewerbliche Verkäufer hingegen kann gegenüber Verbrauchern die Rechte des Käufers auf diese Weise nicht ausschließen.

2. Was ist unter einer Garantie zu verstehen?

Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung (im Rahmen eines Kaufvertrages), in der durch den Verkäufer oder auch einen Dritten die Gewähr dafür übernommen wird, dass die zu verkaufende Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist oder eine bestimmte Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer besteht. Es handelt sich um eine zusätzliche und freiwillige Leistung.

3. Wann handelt es sich um einen Sachmangel, wann um Verschleiß?

Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 I S. 1 BGB vor, wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Ist- Beschaffenheit des verkauften Fahrzeuges zuungunsten des Käufers von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht. Dies ist beispielsweise unstreitig gegeben in Fällen von falschen Tachoscheiben, fälschlich zugesicherter Unfallfreiheit, fehlender Verkehrssicherheit trotz neuer TÜV Plakette.

Der Käufer muss bei einem Gebrauchtwagen jedoch auch normale Gebrauchs- und Abnutzungsspuren hinnehmen.

Dieser „Verschleiß“ kann danach bestimmt werden, wenn einzelne Bauteile aufgrund erheblicher und stärkerer Abnutzung in gewissen Zeitabständen regelmäßig zu erneuern sind.

Darunter fallen Bremsbeläge, Zahnriemen, Keilriemen, Bremsscheiben und Reifen.

4. Wer muss den Mangel beweisen?

Grundsätzlich ist es Sache der Partei, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die die Grundlage der späteren Entscheidungsfindung bilden sollen. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich die Partei die Beweislast trägt, aus welcher sie Rechte ableiten möchte. Dieses gilt auch beim Verkauf eines Gebrauchtwagens zwischen zwei Privaten.

Im Fall des Verkaufs durch einen Händler an einen Privaten gilt die Beweislastumkehr im Sinne des § 476 BGB. Innerhalb der ersten 6 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag.

Der Käufer muss innerhalb dieser Zeit nicht darlegen, welche Ursache der Mangel hat, sondern lediglich das Vorhandensein. 

5. Welche Rechte im Falle eines mangelhaften Gebrauchtwagens hat der Käufer?

a) Nacherfüllung

Ist die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft, so schuldet der Verkäufer Nacherfüllung (Recht der zweiten Andienung) gemäß §§ 437 I, 434, 439 I BGB.

Ob Lieferung einer neuen Sache oder Beseitigung des Mangels, liegt in der Entscheidung des Käufers, solange dies nicht für den Verkäufer mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. 

b) Rücktritt

Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, so kann er nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. Das Schuldverhältnis wandelt sich um in ein Rückgewährschuldverhältnis und die empfangenen Leistungen sind Zug um Zug gegenseitig zurückzugewähren.

c) Minderung

Liegen die Voraussetzungen des Rücktritts vor, so kann der Käufer auch mindern. 

d) Schadensersatz

Es kann Schadensersatz neben der Leistung oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden.

6. Wie viele Möglichkeiten der Nachbesserung müssen dem Verkäufer zugebilligt werden?

Gemäß § 440 S.2 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art und Weise der Sache, des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

7. Was ist beim Rücktritt vom Kaufvertrag zu beachten?

Der Verkäufer hat im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen oder Wertersatz. Dies gilt auch beim Verbrauchsgüterkauf. Wertersatz ist eine alternativ zurück zu gewährende Ersatzleistung für eine ursprünglich erhaltene andere Leistung in Höhe des objektiven Wertes. Dieses kann beim Gebrauchtwagenkauf erheblich ins Gewicht fallen. 

8. Was bedeutet der Hinweis „Kommissionsverkauf“ oder „Verkauf im Kundenauftrag“?

Mit diesen Zusätzen versuchen die Händler ihre Haftung zu umgehen.

Der Gebrauchtwagenhändler tritt nicht als Verkäufer auf. Es handelt sich um ein Vermittlergeschäft, bei dem der eigentliche Verkäufer ein Privatmann ist und in der Regel die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurde.

9. Ist jeder Gewährleistungsausschluss unter Privaten wirksam?

Die Frage ist eindeutig mit „Nein“ zu beantworten. Der Gewährleistungsausschluss muss auch unter Privaten den Zusatz „der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit“ beinhalten. Ansonsten ist der Ausschluss unwirksam.

10. Wann verjähren Gewährleistungsansprüche?

Grundsätzlich verjähren Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag nach zwei Jahren.

Beim Verkauf von Gebrauchtwagen kann die Gewährleistungszeit aber gemäß § 475 II BGB auf ein Jahr beschränkt werden.

Um effektiv die Gewährleistungsansprüche beim Gebrauchtwagenkauf durchzusetzen, ist dem Betroffenen zu raten anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Jaskiewicz

Beiträge zum Thema