Mängel beim Pferd - Gewährleistungsrechte

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Was ist passiert? Das OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 14.9.2021, Az. 6 U 127/20) musste entscheiden, ob die neue Pferdeeigentümerin ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag zukommt, denn das gekaufte Pferd wies Vernarbungen im Maul auf und war daher nach ihrer Ansicht nicht tauglich, um auf Turnieren vorgestellt zu werden.

Die klagende Reiterin kaufte im Januar 2015 von dem beklagten Zucht- und Ausbildungsstall für Reitpferde ein Tier für 65.000 Euro, das sie als Dressurpferd für Turniere reiten wollte. Das Pferd durchlief ohne Auffälligkeiten die AKU nebst bildgebenden Befunden und wurde auch zur Probe geritten. Schon wenige Monate nach dem Kauf zeigte das Pferd Probleme in der Anlehnung und wurde dadurch unrittig. Bei einer weiteren tierärztlichen Untersuchung wurde ein offene rechte Maulwinkel und ein Überbein der linken Lade festgestellt. Im  Oktober 2017 trat sie vom Kaufvertrag zurück. Als Rücktrittsgrund gab sie an, dass das Überbein in der Lade und die Vernarbungen in der Mundhöhle bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hätte. Diese Vorerkrankungen seien nun die Ursache für die Probleme beim Reiten und das als Reitpferd ausgepriesene Pferd sei als solches nicht mehr zum Reiten geeignet.

Mit diesem Ansinnen ist sie zunächst vor dem LG Frankfurt am Main gescheitert und diese Entscheidung wurde nun vom OLG bestätigt. Denn allein durch das Anpreisen des Pferdes "das sportliche Perspektiven hat", sei keine Beschaffenheitsvereinbarung. Es liegt "in der Natur der Sache, dass Entwicklungsprognosen beim lebendigen Tier unsicher und letztlich spekulativ sind und der Verkäufer ohne ausdrückliche Absprache hierfür keine Gewähr übernimmt", so das Gericht.

Der Verkäufer habe lediglich dafür einzustehen, "dass das Pferd nicht krank oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig krank sei". "Dafür reiche nicht aus, dass das Tier nicht in jeder Hinsicht einer biologischen und physiologischen 'Idealnorm' entspricht". Denn Tiere "seien Lebewesen, die sich als solche ständig entwickelten und mit "individuellen Anlagen" ausgestattet seien". "Bloße Widersetzlichkeiten ('Rittigkeitsmängel') stellen daher regelmäßig keine Abweichung von der Sollbeschaffenheit dar", so das OLG.

Zwar könnten die bei der späteren Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten im Maul des Pferdes durchaus Mängel darstellen. Allerdings sei unwahrscheinlich, dass diese Mängel bei Gefahrübergang (Kauf und Übergabe des Pferdes) auch vorgelegen haben, denn an diesem Tag durchlief das Pferd ja ohne Beanstandungen die AKU.



Was ist die Folge dieser Entscheidung? Es bleibt einem nichts anderes übrig, als das Pferd, das man gerne kaufen möchte, auf Herz und Nieren prüft und hierfür seinen Tierarzt des Vertrauens zu Rate zieht. Und hoffen, dass man mit dem Traumpferd auch ein Pferd findet, welches ziemlich nah an das "Idealbild" rankommt. Und sei es nur vom Herzen.

Foto(s): legalmart

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