Gewährung eines Internetfähigen Endgeräts zur Teilnahme am digitalen Unterricht

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Die aktuellen coronabedingten Einschränkungen haben anders als im Frühjahr (noch) nicht die Schließung der Schulen umfasst. Wir alle hoffen, dass jedenfalls eine generelle Schließung nicht erforderlich werden wird. Allerdings kann es zumindest wegen der konkreten Entwicklung in einzelnen Schulen zu lokalen Schließungen kommen, so dass Präsenzunterricht an den Schulen pandemiebedingt durch digitalen Unterricht ersetzt wird.

Wie sollen jedoch Schüler/Innen aus Familien ohne Zugriff auf ein internetfähiges Endgerät dem Lernangebot folgen?

Denn die Gerätekosten übersteigen die im Regelbedarf vorgesehenen Mittel für Bildungsausgaben sehr deutlich. Gleichzeitig ist die Teilhabe und der Bedarf an Bildung grundrechtlich geschützt. Es stellt sich daher die Frage, ob die betroffenen Familien einen Anspruch auf die benötigten elektronischen Geräte als Mehrbedarf gem. § 21VI SBG II geltend machen können.

 

In bereits ergangenen Beschlüssen des Sozialgerichts Köln werden die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung auf entsprechende Endgeräte (Laptops) wie folgt bestimmt:

1.         Grundvoraussetzung ist, dass kein Präsenzunterricht stattfindet, oder eine

anderweitige Freistellung des Schulbesuchs vorliegt (z.B. Risikogruppe).

2.         Ferner fordert § 21 VI SBG II einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf der Geräte. Unabweisbar ist ein Bedarf, wenn dieser nicht überwiegend durch die Schulen gedeckt werden kann, da diese gar keine oder kaum ausreichende Geräte zum Ausleihen bereitsteilen können.

Ein laufender, nicht nur einmaliger Bedarf liegt vor, wenn es sich zwar um eine einmalige Anschaffung handelt, die aber zur laufenden Benutzung dient, um die Möglichkeit zu haben, das Schuljahr sowie den Schulstoff verfolgen zu können.

3.         Einschränkungen können lediglich bezüglich der Höhe des Betrags auftreten, weshalb auch auf die Anschaffung gebrauchter Geräte hingewiesen wird.

 

Im Ergebnis bedeutet diese Rechtsprechung, dass internetfähige Endgeräte als auch Zubehör, wie Drucker oder ähnliche Geräte einen Mehrbedarf darstellen und somit auch unter genannten Voraussetzungen bewilligt werden sollten.

 

In dieser Situation sollten beim JobCenter leistungsberechtigte Familien daher jedenfalls einen Antrag stellen und bei Ablehnung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bei Nichtgewährung besteht auch die Möglichkeit, beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung zu beantragen.

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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