Gewerberaummiete und Covid-19-Pandemie

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Bei der Miete von Gewerberaum wurden im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie behördlich Schließungen angeordnet. Aber auch sonst wurden Mieter durch die Auswirkungen der Pandemie beeinträchtigt. Der BGH befasst sich aktuell mit dem Thema. Mietern steht ein Anspruch auf Mietreduzierung zu. Mehr dazu gerne im Gespräch.

Manche wollen das über eine Mietminderung lösen, andere über den Grundsatz der Störung der Geschäftsgrundlage. Beides kann für den Miete am Ende zum Ziel führen. Es sind aber unterschiedliche Aspekte relevant. Die Gerichte haben häufig eine 50:50 Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter angenommen. Bei der Störung der Geschäftsgrundlage kommt es entscheidend auf die Zumutbarkeit an. 

Das alles klingt sehr kompliziert und das ist es auch. Versuchen Sie daher nicht, das ohne rechtlichen Rat mit dem Vermieter zu besprechen. Sie werden höchstwahrscheinlich nicht das Beste rausholen können. Auch muss man überlegen, ob man besser jetzt schon eine Vereinbarung trifft oder die BGH-Entscheidung abwartet.

Lassen Sie uns das besprechen und dann gemeinsam überlegen, was für Sie das Beste ist. Wir hören Ihnen aufmerksam zu, stellen die richtigen Fragen und sind dann in der Lage, Sie gut und zielführend zu beraten. 

Wir besprechen zeitnah weitere Themen, die für Sie als Gewerberaummieter interessant sein können. So bspw. das Thema der Nebenkosten, also der sog. "zweiten Miete". Oft sind Vereinbarungen zur Nebenkostenumlage in Bezug auf manche Kostenpositionen unwirksam und Sie können für die Zeit drei Jahre zurück (Thema Verjährung) zu viel gezahlte Nebenkosten zurückverlangen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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