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Gewerbsmäßiger Verkauf im Internet – Ab wann verkaufe ich nicht mehr privat, sondern gewerblich?

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Der Markplatz, um gebrauchte Gegenstände als Privater zu verkaufen, war vor noch nicht allzu langer Zeit unter dem gängigen Begriff des „Flohmarktes“ bekannt. Als Verkäufer begab man sich auf einen Platz, baute gegen eine Standgebühr seinen Verkaufsstand auf und versuchte sich an marktschreierischen Verkaufsstrategien. Es galt: Je mehr angebotene Gegenstände, desto länger der Verkaufsstand und desto höher die Standgebühr.

Doch mit der Digitalisierung haben sich auch für den analogen Wert des Flohmarktes digitale Formate gefunden. Neue Begriffe wie „eBay“, „Shpock“ oder „Kleiderkreisel“ ermutigen nun private Verkäufer zum scheinbar grenzenlosen Verkauf ohne die begrenzte Zeit am Verkaufsstand und die Standgebühr. Doch ist er wirklich grenzenlos?

Wer sich selber ein Mitgliedskonto auf einem Verkaufsportal wie eBay erstellt hat, weiß, dass man sich dort zunächst entscheiden muss, ob man ein privates oder gewerbliches Konto anmelden möchte, denn für gewerbliche Verkäufer gelten besondere gesetzliche Rahmenbedingungen. Ob ein Verkäufer gewerblich handelt, hängt nach Angabe der jeweiligen Plattformbetreiber vom konkreten Einzelfall ab. Für Nutzer, die die Plattform zumindest nicht bloß gelegentlich nutzen, stellt sich die Frage: Wann genau handelt ein Nutzer gewerblich?

Der Unternehmerbegriff nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG

Ob ein gewerbliches oder privates Handeln vorliegt, wird vom Begriff des Unternehmers nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG abgegrenzt. Dieser Begriff wird, um die wirtschaftlichen Interessen der Markteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, zu schützen, weit ausgelegt. Es müsste danach für die Unternehmereigenschaft eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Betätigung vorliegen, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben.

Wegen der unkomplizierten und schnellen Möglichkeit, ohne großen Aufwand Gegenstände in einer Vielzahl zu verkaufen, ist die Abgrenzung vor allem beim Verkauf über Internetplattformen von besonderer Bedeutung. Mit dem Verkauf von Waren auf Internetplattformen liegt nach der Definition wohl immer ein Vertreiben von Waren gegen Entgelt vor. Verkäufer handeln dabei auch selbstständig, wenn sie ihre Verkaufstätigkeiten in eigener Verantwortung gestalten.

Tatsächlich ausschlaggebend, ob der Verkauf jedoch nun privat oder gewerblich erfolgt, ist oftmals die Frage, ob die Verkaufstätigkeit auf eine gewisse Dauer angelegt, daher planmäßig ist und nicht bloß gelegentlich erfolgt.

Der planmäßige Verkauf in einem nennenswerten Umfang

Ob der Verkauf durch einen eBay-Nutzer als planmäßig einzustufen ist, hängt von einer Gesamtschau des Einzelfalls ab. Es müssen also tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verkauf planmäßig erscheinen lassen. So wird von einer Planmäßigkeit der Verkäufe ausgegangen, wenn:

  • ein bestimmtes Sortiment an Gegenständen wiederholt angeboten wird, daher immer wieder gleichartige Angebote in einem nennenswerten Umfang zum Verkauf hochgeladen werden,
  • wiederholt Waren in einem nennenswerten Umfang angeboten werden, die der Verkäufer selber erst kurz zuvor erworben hat,
  • wiederholt Waren in einem nennenswerten Umfang angeboten werden, die neuwertig, ggf. sogar mit Preisschild, sind,
  • wenn die Waren durch eine professionell gestaltete Seite, zum Beispiel durch eine Vielzahl an Verkäufen und Bewertungen, in einem nennenswerten Umfang angeboten werden, sodass ein planmäßiger Verkaufseindruck entsteht,
  • wenn der Verkäufer ansonsten gewerblichen Handel betreibt und gleiche Geräte in nennenswertem Umfang nun zusätzlich auf einer Verkaufsplattform anbietet.

Jedoch reicht es für ein gewerbsmäßiges Handeln eben nicht bloß aus, wiederholt ein bestimmtes Sortiment an Waren anzubieten oder seine Seite professionell zu gestalten. Zusätzlich muss immer ein nennenswerter Umfang an Verkäufen vorliegen. Dieser liegt nach dem Urteil vom LG Dessau-Roßlau vom 11.01.2017 zwischen 15-25 Verkaufsaktionen pro Monat.

Demnach handelt ein Verkäufer, der pro Monat 13 neuwertige Modellflugzeuge auf seiner professionell gestalteten Nutzerseite einer Internetplattform verkauft, nicht gewerbsmäßig, da kein Angebot in einem nennenswerten Umfang vorliegt.

Einmalige, jedoch umfangreiche Verkaufsaktionen im Internet

Doch liegt auch schon allein mit dem nennenswerten Umfang von mehr als 15 Verkaufsangeboten pro Monat eine indizierte Planmäßigkeit und somit eine Gewerbsmäßigkeit vor? Oder ist es möglich, mehr als 15 Artikel pro Monat auf einer Internetplattform zu verkaufen, wenn keine weiteren Anhaltspunkte für einen planmäßigen Verkauf vorliegen?

Eine gewerbsmäßige Tätigkeit erschöpft sich nicht bloß in gelegentlichen Geschäftsakten, sondern ist eben auf Dauer angelegt. Daher begründen reine Verkäufe aus dem Privatvermögen, auch wenn sie einen nennenswerten Umfang umfassen, keine Gewerbsmäßigkeit. So begründet beispielsweise der umfangreiche Verkauf von Gegenständen aus einer Haushaltsauflösung auf einer Internetplattform nicht die Unternehmereigenschaft des Verkäufers.

Fazit zum gewerbsmäßigen Verkauf im Internet

Auch wenn die Verkaufsportale im Internet den privaten Verkauf durch Flexibilität und Gebührenfreiheit wesentlich erleichtern, so gilt dies trotzdem nur bis zu einem gewissen Punkt. Liegen gewisse Anhaltspunkte für einen planmäßigen Verkauf vor, so darf die Anzahl von 15 Verkaufsangeboten pro Monat nicht überschritten werden, da sonst von einer Gewerbsmäßigkeit auszugehen ist.

Handelt es sich jedoch um eine einmalige, aber doch sehr umfangreiche Verkaufsaktion aus dem Privatvermögen, bei der in einem Monat mehr als 15 Verkaufsangebote erstellt werden, so reicht allein diese Tatsache nicht für ein gewerbliches Handeln aus. Der Verkauf auf Internetplattformen ist nicht grenzenlos!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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