Verkauf von Arzneimitteln im Internet Teil 1: Kennzeichnung von Arzneimitteln

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Beim Verkauf von Arzneimitteln im Internet sind viele Dinge zu beachten, um ein rechtskonformes Handeln zu ermöglichen. Dieser Tipp beschäftigt sich mit der korrekten Kennzeichnung von Arzneimitteln. Bei fehlerhaften Angaben auf der Verpackung drohen kostspielige Abmahnungen oder Gerichtsverfahren.

1. Kennzeichnung von Arzneimitteln

Grundlage für die Kennzeichnung von Arzneimitteln ist der sehr ausführliche § 10 AMG (Arzneimittelgesetz). Dieser führt auf, für welche Arten von Medikamenten welche Angaben auf den Verpackungen zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies betrifft sowohl Angaben zum verantwortlichen Pharmaunternehmen als auch Angaben wie Zulassungsnummer, Wirkstoffe, Verfallsdatum u.v.m. Viele Angaben sind abhängig davon, wofür das Mittel verwendet wird oder woraus es gewonnen wird, sodass für jedes Medikament im Einzelfall geprüft werden muss, welche Angaben erforderlich sind.

2. Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil des BGH vom 13.12.2012, Az. I ZR 161/11), dass § 10 AMG eine Marktverhaltensregelung darstellt, sodass ein Verstoß dagegen als Wettbewerbsverstoß zu qualifizieren ist. Darüber hinaus stellt der BGH in dieser Entscheidung klar, dass Angaben auf der Verpackung, welche Werbecharakter haben könnten, in jedem Fall unzulässig seien. Die Art der Anbringung spiele dabei lediglich eine untergeordnete Rolle, da die Werbung jedenfalls von den Pflichtangaben nach § 10 AMG ablenke.

3. Sind Sie von einer Abmahnung betroffen?

Haben Sie wegen der Kennzeichnung oder Bewerbung eines Arzneimittels bereits eine Abmahnung oder sogar eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten? Oder sind Sie der Auffassung, ein Konkurrent versuche, geltendes Recht zu umgehen? Rufen Sie uns gleich an! Senden Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Die Prüfung Ihrer Unterlagen sowie unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Wir sind bundesweit für Sie tätig und jeder Rechtsanwalt unserer Kanzlei ist ein erfahrener Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

4. Warum die Kanzlei Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte?

Die irreführende oder aus anderen Gründen wettbewerbswidrige Werbung für Arznei- oder Heilmittel kann von Mitbewerbern und/oder Verbraucherschutzvereinen oder der Wettbewerbszentrale kostenpflichtig abgemahnt werden. Das Wettbewerbs- und Heilmittelrecht gehört mit in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen in diesem Bereich. Wir sichern darüber hinaus auch Ihren Verkaufsauftritt im Internet (Onlineshop, eBay, Amazon etc.) für Arznei-/Heilmittel rechtlich ab oder helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Auf unserer Kanzlei-Homepage finden Sie über 7000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtsschutz/IT-Recht, die nahezu werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht


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