GMAC – Paratus GmbH – Heuschrecke verliert gegen geschädigten Anleger!

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Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 22.03.2011, AZ: 10 O 278/10 rechtskräftig durch  Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 30.06.2011, AZ:  24 U 87/11 (vormals: 4 U 75/11) die Rechtsnachfolgerin der US-amerikanischen Bank der GMAC, die Paratus GmbH, zu Schadensersatzleistungen im Fall eines geschädigten Anlegers verurteilt.

Die Bank hat aus Sicht des erkennenden Gerichts über überschießendes Wissen verfügt bzw. ihre Augen davor verschlossen, dass eine sittenwidrige Überteuerung der Immobilie vorlag, welche aufgrund des beantragten Darlehens hätte finanziert werden sollen.

Das Kammergericht in Berlin hatte die Berufung der Paratus GmbH (vormals GMAC) zurückgewiesen. Auch dieses Ausnahmeurteil bedeutet eine große Hoffnung für geschädigte Anleger von Schrottimmobilien. Grundsätzlich haftet ein Kreditinstitut nicht soweit ein Anleger ein schlechtes Geschäft abschließt und die Bank selbst nicht vermittelnd tätig war. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Bank aus den ihr vorliegenden Unterlagen sieht, dass der Anleger in einer sittenwidrigen Art und Weise übervorteilt wird.

Aus den Urteilsgründen des Landgerichts Berlin war zu entnehmen, dass die Bank in dem streitgegenständlichen Fall, von einer sittenwidrigen Überteuerung auszugehen hatte. Der Kläger hatte ein Gutachten vorgelegt, das belegte, dass der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Finanzierung weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert war. Zudem hatte es sich um eine stark sanierungsbedürftige Immobilie gehandelt. Da die Darlehensanträge der GMAC die Finanzierung von einer erfolgreichen Prüfung der Immobilie durch die finanzierende Bank - auch hinsichtlich der Bestellung von Sicherheiten abhängig machten und die Feststellungen im Verkehrswertgutachten durch die Bank - aus Sicht des erkennden Gerichts nicht substantiiert genug angegriffen worden waren verlor das Kreditinstitut den Rechtstreit.  

Das Finanzierungsangebot enthält die Klausel, dass, das Finanzierungsangebot

"... unter dem Vorbehalt eines positiven Besichtigungsergebnisses, welches ein wesentlicher Bestandteil der Beleihungsprüfung ist.

Da die Bank hinsichtlich der eigenen Besichtigung durch einen Vertreter nicht substantiiert den Feststellungen des Gutachtens widersprochen hatte schlussfolgerte das Gericht, dass auch der Vertreter der Beklagten Bank hätte zu dem im Gutachten ausgewiesenen Ergebnis hätte gelangen müssen.

Eine stark wertende Entscheidung des erkennenden Gerichts zu Gunsten des Geschädigten Anlegers, wobei das Gericht auch die Übrigen Einwendungen der Beklagten Bank „weggebügelt hatte". Nicht immer urteilen Gerichte in dieser Deutlichkeit zu Gunsten des geschädigten Anlegers.

Die erfolgreiche Klagepartei wurde durch die Anwaltskanzlei Dr. Storch & Kollegen, Herrn Rechtsanwalt Dr. Schweers, erstritten.

Wir beglückwünschen ausdrücklich den Kollegen zu diesem Erfolg und hoffen, dass weitere Prozesse zu Gunsten der geschädigten Anleger ebenso gewonnen werden können. Wir bedanken uns an dieser Stelle ebenso bei unserem Kollegen Herrn Rechtsanwalt Dr. Schweers für die Kooperation und Unterstützung in unserem Fall.

Geschädigte Anleger der GMAC - insbesondere betreffend die Immobilie in Berlin - sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sehr gut in der Kanzlei Dr. Storch & Kollegen,  Rechtsanwalt Dr. Schweers, Alt-Kaulsdorf 107, 12619 Berlin bzw. Uhlandstr. 28, 10719 Berlin,aufgehoben. Das im vorliegenden Fall erstrittene Ergebnis zeugt von einer sehr sachkundigen und versierten Vertretung des geschädigten Bankkunden durch die genannte Anwaltskanzlei. Haben auch Sie eine Schrottimmobilie erworben und konnte die Bank ggf. erkennen, dass auch in Ihrem Fall eine überteuerte Immobilie finanzieren sollte lohnt es sich Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen. Erst Recht, soweit die Bank und Immobilienvermittler sich eines gemeinsamen Vertriebssystems bedienten und institutionalisiert zusammen gearbeitet haben. Wenden auch Sie sich an fachlich versierte Kollegen.

MJH Rechtsanwälte wünschen Ihnen und Ihrer Rechtssache alles Gute!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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