Grippeschutzimpfung kann Dienstunfall sein
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Mit dem Herbst kehren auch saisontypische Krankheitserreger zurück. Insbesondere vor der Grippe soll eine Impfung schützen. Oft wird sie inzwischen am Arbeitsplatz angeboten. Doch nicht jeder verträgt sie. Impfschäden bei solchen Angeboten wurden nun grundsätzlich als Dienstunfall anerkannt.
Impfung muss nicht am Dienstort und zur Dienstzeit erfolgen
Der Kläger, ein Polizist, hatte sich im November 2005 gegen die allgemein als Influenza bekannte Virusgrippe impfen lassen. Kurze Zeit später litt der Mann an einer Rückenmarksentzündung, die seine Gesundheit seitdem belastet. Auslöser dafür war seiner Meinung nach die Impfung. Da sie sein Dienstherr angeboten hatte, seien die gesundheitlichen Probleme als Dienstunfall einzustufen. Seine Klage war in den Vorinstanzen jedoch erfolglos. Die Grippeschutzimpfung sei ihm freigestellt gewesen. Die Verantwortung für die Folgen liege daher bei ihm allein. Zudem sei die Impfung nicht am Dienstort und während der Dienstzeit erfolgt. Ohne Bezug zur Dienstausübung liege daher bei dem Beamten kein Dienstunfall vor.
Anderer Meinung war jedoch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig. In der Revision schlossen dessen Richter die Möglichkeit eines Dienstunfalls infolge einer freiwilligen Grippeschutzimpfung nicht aus. Ob ein Beamter einen Schaden während der Dienstzeit und am Dienstort erleidet, spiele keine entscheidende Rolle. Entscheidend sei vielmehr, wie stark der Dienstherr daran beteiligt war.
Maß an Verantwortung spricht für dienstliche Veranstaltung
Im konkreten Fall hatte der Dienstherr die kostenlose Impfmöglichkeit durch Aushang im Polizeirevier bekannt gemacht. Durchgeführt hatte sie der Polizeiarzt. Neben dem Personal hatte der Dienstherr zudem die Räumlichkeiten bereitgestellt. Des Weiteren hatte er hier über den verwendeten Impfstoff entschieden sowie die gesamten Kosten übernommen. Und nicht zuletzt habe der Dienstherr auch ein Interesse an der Teilnahme gehabt. Schließlich erhoffte er sich dadurch weniger krankheitsbedingte Dienstausfälle.
Aufgrund dieser umfassenden Beteiligung des Dienstherrn gelte die Grippeschutzimpfung als dienstliche Veranstaltung. Unfälle in deren Rahmen sind geschützt. Darauf, dass die Impfung jedem freigestellt war, komme es deshalb nicht an. Zu klären ist nun nur noch, ob die Impfung wirklich den Grund für die Gesundheitsprobleme des Polizisten darstellt. Das muss nun die Vorinstanz klären. An der grundsätzlichen Einstufung derartiger Impfschäden als Dienstunfall ändert das jedoch nichts (BVerwG, Urteil v. 29.08.2013, Az.: 2 C 1.12).
Bei Arbeitnehmern gilt andere Rechtsprechung
Bei Arbeitnehmern hatte das Bundessozialgericht (BSG) zuletzt im Jahr 1974 entschieden, dass kein Arbeitsunfall vorliege, wenn ein Arbeitnehmer sich nur allgemein zur Gesundheitsvorsorge impfen lässt (BSG, Urteil v. 31.01.1974, Az.: 2 RU 277/73). Auch das Interesse an gesunden Mitarbeitern reiche noch nicht aus. Eine Anerkennung erfolge erst, wenn die Impfung vor einer mit der Tätigkeit verbundenen Gefahr schütze.
Auf diese Entscheidung stützte sich zuletzt das Sozialgericht Mainz. Geklagt hatte eine Kinderkrankenschwester (SG Mainz, Urteil v. 21.03.2013, Az.: S 10 U 48/11). Sie hatte sich auf Anraten ihres Arbeitgebers gegen die Schweinegrippe impfen lassen. Später wurde die Frau aufgrund der Impfung erwerbsunfähig. Ein Arbeitsunfall liege hier laut SG Mainz vor, weil der Beruf als Kinderkrankenschwester eine erhöhte Infektionsgefahr mit sich bringe. Zudem habe das Krankenhaus bei der Impfempfehlung auch auf Aussagen staatlicher Stellen verwiesen. Demnach seien von der Schweinegrippe gerade Kinder und Jugendliche besonders betroffen gewesen.
(GUE)
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