Grundrechte – kurz erklärt

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Wo stehen Grundrechte?

Die Grundrechte stehen im ersten Abschnitt des Grundgesetzes, hauptsächlich in den Artikel 1 bis 19 GG. Allerdings enthält nicht jede Bestimmung dort ein Grundrecht, es gibt auch grundrechtsbeschränkende Regelungen wie Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 oder den gesamten Art. 18 GG.

Die Menschenwürde in Art. 1 GG wird oft als „mehr als ein gewöhnliches Grundrecht“ angesehen, da sie nicht nur ein Abwehrrecht gegen den Staat ist, sondern auch eine zentrale Wertentscheidung der Verfassung darstellt.

Außerdem gibt es auch Grundrechte in anderen Bereichen des Grundgesetzes. Diese nennt man auch grundrechtsgleiche Rechte. Hierzu gehören insbesondere die Justizgrundrechte.

Wer kann Grundrechte für sich beanspruchen?

Grundsätzlich kann sich jeder Mensch auf Grundrechte berufen.

Einige Grundrechte (z. B. die Berufsfreiheit, Art. 12 GG) stehen nur Inländern offen, sog. Deutschen-Grundrechte. Diese werden aber so erweitert, dass auch EU-Bürger sich darauf berufen kommen.

Juristische Personen, also bspw. Vereine oder Unternehmen, können sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf Grundrechte berufen, die auf sie anwendbar sind (also bspw. auf das Eigentumsrecht, nicht aber auf die Menschenwürde).

Mehr Informationen: Für wen gelten die Grundrechte?

Wer muss die Grundrechte beachten?

Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat. Nur dieser muss die Grundrechte beachten. Innerhalb des Staatsaufbaus sind aber gemäß Art. 1 Abs. 3 GG alle Gewalten (Regierung, Gesetzgebung, Rechtsprechung) und alle Ebenen (Gemeinden, Länder, Bund) an die Grundrechte gebunden.

Privatpersonen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Grundrechte anderer zu achten. Allerdings können Grundrechte eine Ausstrahlungswirkung auch auf zivilrechtliche Rechtsbeziehungen haben.

Das bedeutet, dass alle Gerichte in allen Verfahren nicht nur das normale Gesetzesrecht, sondern auch die Grundrechte aller Beteiligten beachten müssen.

Wozu braucht es dann die Verfassungsbeschwerde?

Auch, wenn die Gerichte die Grundrechte von Anfang an anwenden müssen, liegt das Hauptaugenmerk hier häufig auf dem reinen Gesetzesrecht. Die Verfassungsbeschwerde eröffnet die Möglichkeit einer ganz speziellen Grundrechtsprüfung, bei der das Augenmerk nur auf den Grundrechten liegt und zudem das darauf spezialisierte Verfassungsgericht tätig wird.

Mehr dazu: Wann kommt eine Verfassungsbeschwerde in Betracht?

Kann ich immer nur zum Bundesverfassungsgericht gehen?

Nein, es gibt daneben auch noch Landesverfassungsgerichte in fast allen Bundesländern, die ebenfalls Verfassungsbeschwerden kennen. Allerdings können hier nur die Grundrechte aus der Landesverfassung eingeklagt werden.

Allerdings sind diese in der Regel nicht zuständig, wenn letztinstanzlich ein Bundesgericht in der Sache tätig war, auch wenn das dort eingelegte Rechtsmittel ohne Begründung zurückgewiesen oder nicht zugelassen wurde.

Das Bundesverfassungsgericht ist dagegen immer zuständig, auch wenn ausschließlich Landesgerichte entschieden haben.

Sind Grundrechte unantastbar?

Nein, in alle Grundrechte kann durch Gesetz eingegriffen werden. Der Staat kann also die Garantien, die das Grundgesetz gibt, wieder einschränken.

Sind die Grundrechte dann überhaupt etwas wert?

Auch wenn die Grundrechte eingeschränkt werden können, bieten sie dennoch einen gewissen Schutz vor dem Staat. Denn die Einschränkung darf nicht beliebig geschehen.

Zum einen braucht es ein Gesetz, eine Verwaltungsbehörde darf sich also keine Einschränkungen selbst ausdenken. Zum anderen sind diese Einschränkungen darauf kontrollierbar, ob sie das Grundrecht über Gebühr tangieren. 

Und schließlich müssen die Gesetze auch so ausgelegt werden, dass die Grundrechte möglichst geschont werden.

Kann ich grundrechtseinschränkende Gesetze anfechten?

Ja, auch die Gesetze als solche können angefochten werden und das Bundesverfassungsgericht erklärt sie dann möglicherweise für verfassungswidrig.

Dies geschieht aber in der Regel dadurch, dass die Anwendung des Gesetzes im Einzelfall angefochten wird. Stellt sich dabei heraus, dass das Gesetz als solches verfassungswidrig ist, dann wird das Gesetz aufgehoben.

Eine direkte Klage gegen ein Gesetz ist dagegen nur im Ausnahmefall möglich, wenn es nicht zuzumuten ist, dass man zunächst die Anwendung des Gesetzes abwartet, bevor man dagegen klagt.

Was ist mit allgemeinen Verfassungsbestimmungen?

Die Verfassungsbestimmungen, die keine Grundrechte vermitteln (sog. staatsorganisationsrechtlicher Teil des Grundgesetzes), können auch eine Verfassungsbeschwerde nicht begründen.

Anders ist es aber, wenn diese Verfassungsbestimmungen gerade dazu dienen, Grundrechtseinschränkungen zu erschweren oder in bestimmte Formen zu leiten. Werden bspw. die Verfahrensschritte der Gesetzgebung missachtet, kann das bedeuten, dass ein so verabschiedetes Gesetz keine geeignete Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen darstellt. Auch aus den Wahlrechtsgrundsätzen werden Grundrechte der Wähler und der Kandidaten abgeleitet.

Was ist mit EU-Grundfreiheiten und EU-Grundrechten?

Das Bundesverfassungsgericht wendet nur deutsches Recht an und beschränkt sich daher grundsätzlich auf die Prüfung von Verstößen gegen die Grundrechte im Grundgesetz. EU-Grundfreiheiten aus dem AEUV sind dagegen als solche kein Prüfungsmaßstab.

Allerdings können diese Grundfreiheiten eine gewisse Ausstrahlungswirkung auf die Möglichkeit der Einschränkung von Grundrechten haben. So wird eine gegen EU-Grundfreiheiten verstoßende Grundrechtseinschränkung häufig für verfassungswidrig gehalten.

Von den Grundfreiheiten sind die EU-Grundrechte aus der Europäischen Grundrechtscharta zu unterscheiden. Die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weist den EU-Grundrechten eine erhebliche Rolle zu.

Eine vollständige Klärung dieser Fragen ist aber bislang nicht erfolgt.

Was ist mit EMRK-Rechten?

Die Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention stellen ebenfalls kein originär deutsches Recht dar. Sie sind jedoch aufgrund der Bestimmungen in Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 59 Abs. 2 GG Teil der Rechtsordnung des Grundgesetzes und müssen durch die Gerichte, die über Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sind, beachtet werden.

Zudem können sie im Rahmen der Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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