Hab ich einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld? Wo beantrage ich es? Und reicht es zum Leben? Etc.

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Ich bin schwanger und werde in ein paar Wochen mein erstes Kind zur Welt bringen. Aber wie soll ich das finanziell machen während des Mutterschutzes? Ich bin Arbeitnehmerin und werde doch nur bezahlt, wenn ich auch arbeite! Oder?

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

  • Arbeitnehmerin in Teil- und Vollzeit
  • Auszubildende
  • Minijobberin
  • Studentin, Schülerin, Praktikantin (sofern sie Geld beziehen) etc.

Allgemeine Hinweise:

Während der Mutterschaft gelten für Schwangere und junge Mütter besondere Mutterschutzvorschriften. Dazu gehören die Mutterschutzfrist vor und nach der Entbindung, mögliche Beschäftigungsverbote (attestiert von einem Arzt), der Kündigungsschutz und die Freistellung für Untersuchungen und Stillzeiten. Außerdem hat jede Arbeitnehmerin Anspruch auf das Mutterschaftsgeld.

6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt müssen Frauen nicht mehr arbeiten. Während dieser Mutterschutzfrist erhält die Frau Mutterschaftsgeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse und einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Bemessungszeitraum für den Zuschuss sind die letzten 3 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Die Antragstellung sollte so früh wie möglich bei der Krankenkasse bzw. dem Bundesversicherungsamt erfolgen, damit Sie Ihr Mutterschaftsgeld pünktlich erhalten. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist ab dem Tag, wo Ihr Arzt Ihnen die Bescheinigung über den möglichen Geburtstermin ausstellt. 

Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Zahlung auf bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung.

Um Mutterschaftsgeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse und hinsichtlich des Zuschusses bei Ihrem Arbeitgeber stellen.

Sie erhalten max. 13 Euro pro Kalendertag Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse zzgl. des Zuschusses Ihres Arbeitgebers (in Summe das durchschnittliche Nettogehalt der letzten 3 Monate vor dem Mutterschutz).

Beispielrechnung: Sie verdienen 2.700 Euro brutto bzw. 1.730,25 Euro netto nach allen Abzügen. Sie erhalten während der Mutterschutzfrist von der Krankenkasse monatlich 390 Euro (30 Tage x 13 Euro) und von Ihrem Arbeitgeber in diesem Beispiel 1.340,25 Euro (1.730,25 Euro – 390 Euro) Zuschuss. Insgesamt erhalten Sie über den Gesamtzeitraum somit dasselbe Geld wie zu der Zeit, als Sie arbeiteten.

Wenn Sie privat versichert sind, erhalten Sie kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, sondern einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Aber Sie erhalten auch einen Arbeitgeberzuschuss.

Wenn Sie familienversichert sind und keiner Beschäftigung nachgehen, erhalten Sie von der Krankenkasse kein Mutterschaftsgeld. Sie können dann jedoch auch eine Einmalzahlung über 210 Euro beim Bundesversicherungsamt beantragen.

Wenn Sie sich noch in Elternzeit befinden, kurz nach der Geburt des vorherigen Kindes wieder schwanger geworden sind und sich Ihre Mutterschutzfrist mit der Elternzeit überschneidet, haben Sie ebenfalls Anspruch auf 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag. Allerdings zahlt der Arbeitgeber dann keinen Zuschuss.

Wenn Sie geringfügig beschäftigt sind, erhalten Sie ebenfalls das Mutterschaftsgeld. Sofern Sie netto mehr als die 390 Euro (13 Euro x 30 Tage) verdient haben, muss der Arbeitgeber auch hier die Differenz bezuschussen. Sofern Sie als geringfügig Beschäftigte familienversichert sind, erhalten Sie vom Bundesversicherungsamt bis zu 210 Euro Einmalzahlung als Mutterschaftsgeld.

Wenn Sie zu Beginn des Mutterschutzes arbeitslos sind und Anspruch auf ALG I haben, erhalten Sie ebenfalls Mutterschaftsgeld. Sie erhalten in Summe genauso viel wie auch mit ALG I – allerdings nicht vom Arbeitsamt, sondern von der Krankenkasse.

Wenn Sie ALG II beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf Krankengeld und somit auch nicht auf Mutterschaftsgeld. Auch die Einmalzahlung vom Bundesversicherungsamt können Sie nicht in Anspruch nehmen. Tipp: Sie können bei der Agentur für Arbeit ab der 13. Schwangerschaftswoche Mehrbedarf wegen Schwangerschaft anmelden.

Ihr Mutterschaftsgeld wird in der Zeit nach der Geburt auf das Elterngeld angerechnet.

Das änderte sich ab dem 01.01.2018 bzgl. Mutterschaftsgeld:

Am 01.01.2018 ist eine Reform des Mutterschutzgesetzes in Kraft getreten. Damit ändern sich dann folgende Punkte:

  • Auch Studentinnen, Schülerinnen und Praktikantinnen sind zukünftig mit im Mutterschutzgesetz eingeschlossen.
  • Auf Wunsch der Arbeitnehmerin können Arbeitsverbote (z. B. Wochenendarbeit, nach 20 Uhr) für Schwangere oder stillende Frauen aufgehoben werden.
  • Mütter behinderter Kinder erhalten 4 Wochen mehr Mutterschutz.
  • Kündigungsschutz besteht fortan auch nach einer Fehlgeburt.

Mutterschaftsgeld beantragen: So geht es!

Das Mutterschaftsgeld erhalten Sie nicht automatisch, sondern nur auf schriftlichen Antrag! Diesen Antrag müssen Sie entweder bei Ihrer Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt stellen. Es kommt darauf an, von wem Sie das Mutterschaftsgeld erhalten. Lesen Sie dazu nochmals das zuvor Geschilderte!

Bitten Sie Ihren Arzt ein Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstag auszustellen. Dies können Sie bereits zu Beginn Ihrer Schwangerschaft ausstellen lassen. Sie erhalten dies kostenfrei mit einer Ausführung für die Krankenkasse und einer für Ihren Arbeitgeber. Vervollständigen Sie die Dokumente noch um Ihre persönlichen Daten inkl. Bankverbindung und Unterschrift. Dann senden Sie es der Krankenkasse zu und Ihre Aufgabe ist damit erledigt. Die Krankenkasse wird sich im Folgenden mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen und alle weiteren Formalitäten wie Gehaltsnachweise mit ihm klären. 

Was müssen Sie nach der Geburt des Kindes machen?

Von der Krankenkasse werden Sie eine Erklärung für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes erhalten. Nach der Geburt schicken Sie dies zusammen mit der Geburtsurkunde Ihres Kindes zur Krankenkasse. Dann wird auch das noch ausstehende Mutterschaftsgeld für die Wochen nach der Geburt überwiesen.

Rechtsanwältin Christin Böse


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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