Ich will einen anderen Sachbearbeiter beim Amt! Meiner ist befangen!

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Sie fühlen sich von Ihrem Sachbearbeiter nicht verstanden oder nicht ernstgenommen? Sie kommen miteinander einfach nicht klar? Sie sind der Ansicht, dieser Sachbearbeiter hat etwas gegen Sie? Sie halten Ihren Sachbearbeiter für befangen? Dann ist es Zeit etwas zu unternehmen und sich um einen anderen Sachbearbeiter zu bemühen!

Liegt ein triftiger Grund vor, der das Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung rechtfertigt, können Sie beim Jobcenter einen Sachbearbeiter wegen Befangenheit wechseln bzw. diesen ablehnen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass dafür triftige Gründe vorliegen müssen. 

Dieser Grund muss Sie oder einen anderen Beteiligten (§ 12 SGB X) dieses Verfahrens befürchten lassen, dass Ihr Sachbearbeiter nicht unparteiisch und ausschließlich sachbezogen (sachlich oder objektiv) entscheidet.

Es kommt zudem nicht darauf an, ob Ihr Sachbearbeiter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Amtsträgers zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.6.2003, 2 BvR 383/03, BVerfGE 108 S. 122).

Aber ganz wichtig: Nur Tatsachen, nicht bloße Vermutungen, begründen die Besorgnis einer Befangenheit. Die Gründe zur besonderen Befangenheit können also sowohl in der Person Ihres Sachbearbeiters liegen, als auch in der Art der Bearbeitung Ihres Anliegens.

Wechsel meines Sachbearbeiters wegen Befangenheit

Sie können Ihren Sachbearbeiter z. B. im Falle von Befangenheit wechseln. In diesem Fall können Sie (als Leistungsempfänger) einen Befangenheitsantrag stellen. Dieses Recht haben Sie gem. § 17 Absatz 1 SGB X (zehntes Buch des Sozialgesetzbuches).

  • Mögliche Befangenheitsgründe sind z. B.:
  • persönliche Freundschaft oder Feindschaft des Sachbearbeiters zu einem Beteiligten des Verfahrens (z. B. Sie),
  • Ihr Sachbearbeiter vertritt von Anfang an eine bestimmte Rechtsauffassung! 
  • offensichtliche Voreingenommenheit, 
  • Diskriminierung,
  • unsachliche Äußerungen zur Sach- oder Rechtslage,
  • berufliches Interesse des Sachbearbeiters am Ausgang des Verwaltungsverfahrens 
  • persönliches Interesse des Sacharbeiters am Ausgang des Verwaltungsverfahrens oder
  • wirtschaftliches Interesse des Sachbearbeiters.

Wie sollten Sie vorgehen?

1. Sie könnten zunächst eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen! (Diese Beschwerde wird direkt an den Vorgesetzen Ihres Sachbearbeiters gerichtet und bedarf keiner besonderen Form.) Nun wird der komplette Sachverhalt geprüft.

2. Sollte die Dienstaufsichtsbeschwerde nichts bringen, dann ist ein Befangenheitsantrag gegen Ihren Sachbearbeiter erforderlich. 

Sie können allerdings auch sofort einen Befangenheitsantrag stellen und auf die Dienstaufsichtsbeschwerde verzichten.

Mein Sachbearbeiter hält sich selbst für befangen? Kann er eigentlich auch gegen sich selbst einen Befangenheitsantrag stellen?

Es klingt seltsam, aber JA! Das kann und muss er unter Umständen sogar. Gem. § 17 I SGB X ist dies möglich und sobald Ihrem Sachbearbeiter derartige Tatsachen auffallen, auch für Ihn verpflichtend! 

Ich habe einen Befangenheitsantrag beim Behördenleiter gegen meinen Sachbearbeiter gestellt! Und nun?

Der Behördenleiter muss ein Verbot (Verbot zur Bearbeitung Ihres Antrages durch diesen Sachbearbeiter) aussprechen, wenn er einen Grund, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (wegen der Gründe – siehe oben), für gegeben erachtet. Ein eigener Beurteilungsspielraum steht ihm dabei nicht zu. Das bedeutet, liegen diese Gründe, die für eine Befangenheit sprechen vor, dann MUSS er das Verbot aussprechen. Die Anordnung stellt keinen Verwaltungsakt dar und kann somit weder von Ihrem Sachbearbeiter noch von Ihnen angefochten werden. Das bedeutet: Sowohl Ihr Sachbearbeiter als auch Ihnen steht kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zu! Der Ausschluss von der Mitwirkung Ihres Sachbearbeiters wird wirksam, sobald er Ihrem Sachbearbeiter mitgeteilt wurde. 

Die Entscheidung über die weitere Mitwirkung Ihres Sachbearbeiters kann nur im Rahmen der Anfechtung der Sachentscheidung (z. B. Ihnen wurde ALG I oder ALG II verwehrt) überprüft werden (BSG, Urteil v. 22.9.2009, B 4 AS 13/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.2.2012, L 19 AS 91/12 B).


Rechtsanwältin Christin Böse


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