Oje, schwanger und gekündigt!

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Ist eine Kündigung während der Schwangerschaft möglich?

Das Mutterschutzgesetz sieht ein Kündigungsverbot vor, das Schwangere vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber schützt. Aber es gibt auch Ausnahmen!

Kündigungsverbot gem. § 17 Absatz 1 Mutterschutzgesetz

Nach § 17 Mutterschutzgesetz besteht vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bzw. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein absolutes Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Dieses gilt jedoch nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so kann die Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nachgeholt werden.

Im Streitfall muss die Arbeitnehmerin beweisen, dass der Arbeitgeber die Mitteilung erhielt. Deshalb sollte sie den Zugang der Mitteilung an den Arbeitgeber „beweissicher“ gestalten, also etwa einen Zeugen mitnehmen, die Mitteilung durch einen Boten zustellen lassen oder per Einschreiben mit Rückschein versenden. 

Greift das Kündigungsverbot des § 17 Mutterschutzgesetz, so ist sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung unwirksam. Unzulässig sind auch Änderungskündigungen.

Diese zwei Wochen Frist habe ich jetzt verpasst! Was nun?

Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf Gründen basiert, für die die Schwangere nichts kann (z. B. sie wusste selbst nicht, dass sie im Zeitpunkt der Kündigung schwanger war) und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. 

Ausnahmen vom Kündigungsschutz

Nur in ganz engen Ausnahmefällen und nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann eine Kündigung gegenüber einer Schwangeren wirksam ausgesprochen werden

Zum einen kann sich Ihr Arbeitgeber sich ggf. auf eine wirksame Befristung Ihres Arbeitsvertrages berufen. 

Zum anderen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die vom Arbeitgeber gewünschte Kündigung in besonderen Fällen für zulässig erklären – und zwar trotz der Schwangerschaft bzw. trotz der Entbindung (§ 17 Abs.2 MuSchG). Es muss sich allerdings um einen Ausnahmefall handeln, d. h. der Kündigungsgrund darf nicht in Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder der Entbindung stehen. Ein Beispiel dafür wäre eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung oder wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb stilllegen will. 

Im Übrigen muss eine solche Kündigung schriftlich erfolgen und den zulässigen Kündigungsgrund angeben

Ich habe die Kündigung erhalten! Was nun?

Bitte beachten Sie: Sie müssen die 3-Wochen-Frist beachten, um gegen die Kündigung Ihres Arbeitgebers vorgehen zu können. Danach wird auch eine an sich unwirksame Kündigung wirksam!

Kündigung durch die Arbeitnehmerin

Die Arbeitnehmerin kann jederzeit auch während der Mutterschutzfristen das Arbeitsverhältnis kündigen. 

Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag kann jederzeit, also auch während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes, wirksam abgeschlossen werden und das Arbeitsverhältnis wirksam beenden.

Sie befinden sich im Mutterschutz oder hatten eine Fehlgeburt und haben in dieser Zeit eine Kündigung erhalten? Sie haben ggf. eine arbeitsrechtliche Verfehlung begangen und möchten die Tragweite dieser Verfehlung erfahren? Ich beantworte Ihnen gerne all Ihre diesbezüglichen Fragen im Rahmen eines Erstberatungsgespräches und helfe Ihnen selbstverständlich auch gerne dabei, Ihre Rechte geltend zu machen!

Ich freue mich darauf von Ihnen zu hören. 

Rechtsanwältin Christin Böse


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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