Haben Ehepartner einen gegenseitigen Auskunftsanspruch auf Offenlegung ihrer Vermögen und Pflichten?

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Oft wird die Frage gestellt, ob man einen Auskunftsanspruch gegen seinen Ehepartner hinsichtlich verschiedener Thematiken hat, sei es, um den Taschengeldanspruch oder den Unterhaltsanspruch zu errechnen, oder um die Vermögenssituation der Familie zu klären. Hat ein Ehepartner einen Anspruch auf Auskunft des anderen über seine Vermögens- und Schuldensituation? Dieser Frage möchte ich nachgehen.

Klar ist, dass ein Auskunftsanspruch nach Trennung (Scheidung) zwischen den Ehegatten auf Offenlegung der Vermögenssituation besteht (§ 1379 BGB). Dies geht so weit, dass ein Vermögensverzeichnis zum Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags z. B.) vom Auskunftspflichtigen erstellt werden muss. Der Auskunftsberechtigte kann auch eine Glaubhaftmachung durch eine eidesstattliche Versicherung des Auskunftspflichtigen verlangen. Die Belege sind auf Verlangen ebenfalls vorzulegen. Wird keine Auskunft oder keine ausreichende Auskunft mit Belegen gegeben, kann mittels Auskunftsklage der Anspruch durchgesetzt werden. Dabei handelt es sich um eine familienrechtliche Angelegenheit, also ist der Anwaltszwang vor dem Amtsgericht – Familiengericht – des Wohnsitzes der Ehepartner zu beachten.

Eine ausdrückliche Norm gibt es hingegen nicht für einen Auskunftsanspruch während „der laufenden“ Ehe. Hier behilft sich jedoch die Rechtsprechung des § 1353 Abs. 1 BGB. Durch die gegenseitige Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft und der gegenseitigen Verantwortung schlussfolgern die Gerichte, dass auch ein Auskunftsanspruch mit allen Konsequenzen (wie § 1379 BGB) gegeben ist.

Vertrauen ist gut, aber Kontrolle ist auch in einer intakten Ehe besser!


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