Häftling zündet eigene Gefängniszelle an: Die Brandstiftung gemäß §§ 306 ff. StGB

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Die Brandstiftung

Was hat es für Konsequenzen, seine eigene Haftzelle anzuzünden? Die Brandstiftung ist im § 306 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und ist dann einschlägig, wenn eine der in § 306 Abs. 1 StGB genannten fremden Sachen in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wurde. 

Dazu zählen unter anderem Gebäude und Hütten (Nr. 1) sowie Wälder, Heiden oder Moore (Nr. 5). Die im anschließenden § 306a StGB geregelte schwere Brandstiftung ist unter anderem dann gegeben, wenn eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand gesetzt wird oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wird.

Haftzelle angezündet

Mit dieser Vorschrift musste sich auch das Landgericht Ravensburg (5 Ns 53 Js 2250/21) in seinem Urteil vom 13. Juni 2022 befassen. Der Angeklagte im vorliegenden Fall wurde auf Grund seines Verhaltens in einen gesicherten Haftraum verlegt. Die Verlegung und der Umstand, dass dem Gefangenen das Essen über eine Essensklappe angereicht wurde, missfiel diesem, sodass er den Plan fasste, die Zelle in Brand zu setzen. 

Dafür zündete er mit einem Feuerzeug seine Bettdecke und den Überzug an, in Folge dessen eine 60 cm hohe Flamme entstand. Die Matratze entzündete sich jedoch nicht, da diese aus unbrennbaren Material bestand. Auch die Wände und der Boden gerieten nicht in Brand. Das entstandene Feuer konnte von den Mitarbeitern der JVA schnell gelöscht werden, doch konnte die Zelle anschließend für 1-2 Monate nicht genutzt werden. Außerdem begaben sich beide Mitarbeiter anschließend in die Notaufnahme, da sie unter anderem an brennenden Augen und Atembeschwerden litten.

Entscheidung des Landgerichts Ravensburg

Der Angeklagte wurde daraufhin vom Amtsgericht Ravensburg wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung verurteilt. Das Landgericht Ravensburg schloss sich dem in seinem Urteil an. Insbesondere führte das Landgericht aus, dass es sich bei der Haftzelle um einen Wohnraum im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt, da sie den Lebensmittelpunkt des Inhaftierten darstellt und der Raum der privaten Lebensführung dient. 

Der Raum wurde durch die Brandsetzung des Angeklagten zwar nicht mindestens teilweise zerstört, da die Zelle nach der Reinigung und dem Ersetzen des Fensterflügels wieder hätte benutzt werden können. Jedoch hatte der Angeklagte zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt, sodass vorliegend ein Versuch der schweren Brandstiftung vorliegt. Dass die angezündeten Gegenstände unbrennbar waren, steht einer Strafbarkeit wegen versuchter schwerer Brandstiftung demnach nicht entgegen.

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