Häusliche Gewalt und eigenes Aufenthaltsrecht (§ 31 AufenthG) des ausländischen Ehepartners

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Wenn Ausländer aufgrund ihrer Eheschließung mit einem in Deutschland lebenden Partner/-in ein Aufenthaltsrecht bekommen, stellt sich in dem Moment, in dem die Ehe in eine Krise rutscht, auch die Frage, was passiert, wenn man sich trennt. 

Die Frage: „Verliere ich wegen einer Trennung/Scheidung mein Aufenthaltsrecht?“

Die Gesetzeslage: Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann ein Ehepartner ein eigenes Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sich die Eheleute trennen, sie aber zumindest drei Jahre verheiratet in Deutschland zusammengelebt haben. In einer kaputten Ehe sind allerdings drei Jahre eine lange Zeit. So gibt es eine Ausnahme von dieser Drei-Jahres-Frist, wenn für den ausländischen Ehepartner eine besondere Härte gegeben ist. Davon geht das Gesetz aus, wenn dem Ehepartner das weitere Festhalten an der Ehe unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sie oder er Opfer häuslicher Gewalt geworden ist (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz AufenthG).

Das Gesetz will vermeiden, dass der ausländische Ehegatte „auf Gedeih und Verderb“ zur Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird, nur um sein Aufenthaltsrecht nicht zu verlieren. So soll der ausländische Ehepartner vor physischer oder psychischer Misshandlung durch den anderen Ehegatten geschützt werden. Auch die Misshandlung der Kinder darf nicht dazu führen, dass man sich vor einer Trennung wegen des Aufenthaltsrechts scheut. Der Gesetzgeber wollte darüber hinaus auch einen Schutz bei sogenannter Zwangsheirat schaffen. Die Behörden schauen sich bei Fällen von Misshandlungen genau die Umstände des Einzelfalls an. Allgemeine Differenzen und Kränkungen, die in einer gestörten Ehe auftreten können, reichen hierbei nicht, um eine Unzumutbarkeit anzunehmen. Ausreichend ist aber, wenn die Lage durch eine Situation der Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist und daher die Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist (vgl. VG München, U. v. 21.2.2013 – M 12 K 12.4701).

Fazit:

Häusliche Gewalt, gleich ob körperlicher oder psychischer Art, sollte nicht geduldet werden. Abgesehen von den strafrechtlichen Konsequenzen für den Täter oder die Täterin und den möglichen eherechtlichen Folgen (Scheidung), versucht auch das Aufenthaltsrecht misshandelten Ehepartner zu helfen. Gewalt sollte nie ertragen oder geduldet werden – auch nicht in der Ehe.

Rechtstipps:

  • Um bei Ausländerbehörden und vor Gericht seinen Anspruch auf ein eigenes Aufenthaltsrecht durchsetzen zu können, muss die Gewalt in der Ehe nachweisbar sein. Hierzu gehört eine glaubwürdige Dokumentation. Deshalb sollte jede Art von Gewalt bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden. Werden Gewalttaten nicht angezeigt oder erst viele Monate später, dann zweifeln die Behörden oftmals an den Geschehnissen.
  • Zwar fällt es schwer, den eigenen Ehepartner/-in anzuzeigen. Jedoch ist es der gewalttätige Ehepartner/-in, der oder die eine Grenze überschritten hat. Wer sich gegen Gewalt nicht mit einer Anzeige zur Wehr setzt, trägt nicht nur den Schmerz und die Angst, sondern vielleicht auch später die persönlichen Folgen einer Ausweisung aus Deutschland ganz alleine. Auch gerade die erste Gewalttat sollte zur Abschreckung angezeigt werden. Eine Versöhnung ist nur denkbar, wenn dem Täter/der Täterin ihre Grenzen sofort vor Augen geführt werden.
  • Opfer von Gewalt schämen sich oft und schweigen. Dadurch tragen sie alle Lasten der Gewalt alleine. Holen Sie sich Hilfe bei Beratungsstellen und Rechtsanwälten. Dolmetscher können bei Sprachproblemen unterstützen. Sie haben Rechte in Deutschland! Auch das Recht auf Schutz vor dem Ehepartner/der Ehepartnerin. Nutzen Sie sie!
  • Kurzfristig kann auch mit Hilfe des Gewaltschutzgesetzes der Ehepartner/-in aus der Wohnung verwiesen werde.

Bedenken Sie! Häusliche Gewalt geht nicht nur von Männern aus. Oftmals sind Männer auch Opfer. Ausländische Ehepartner, die die Gewalt ihrer (deutschen) Frauen erdulden, bezahlen oft später auch noch mit dem Verlust ihres Aufenthaltsrechts in Deutschland.



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