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Haftung der Geschäftsführung in einer polnischen GmbH

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Wer gedacht hat, dass die Gründung einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (weiter: PL GmbH genannt), eine 100 % Sicherheit im Fall einer Verschuldung gibt, der liegt hier falsch.

Die PL GmbH wird – so wie auch in Deutschland – durch Gesellschafter gegründet, die eine entsprechende Satzung unterzeichnen. Die PL GmbH wird somit, mit der Eintragung ins Handelsregister, eine Rechtsperson, die durch die Geschäftsführung vertreten wird.

Die Geschäftsführung wird in dem polnischen Recht als Vorstand bezeichnet. Dies sind die Personen die dann tatsachlich die Firma auch leiten.

Wie sieht es jedoch im Fall einer Verschuldung der GmbH aus mit der Haftung? Häufig kommt es dazu, dass eine Firma die Rentabilität verliert und kein Geld einbringt mit denen man die laufenden Verbindlichkeiten bezahlen kann. Es werden dann Gerichtsverfahren gegen die PL GmbH eingeleitet, die sich meistens mit einem Urteil gegen die Firme beenden. Die PL GmbH hat dann kein Geld um diese zu bedienen, weil die Tätigkeit eigentlich eingestellt wurde. Es kommt zur Zwangsvollstreckung. Im Resultat wird die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher nach einiger Zeit als Erfolglos eingestellt. Die Verschuldung bleibt also weiterhin aktuell.

Was passiert aber dann mit der Verschuldung?

Dies regelt der Artikel 299 des polnischen Handelsgesetzbuches (HGB), der besagt, dass im Fall der erfolglosen Zwangsvollstreckung gegen die GmbH, die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführung) gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Die Haftung tritt aber nicht automatisch ein. Um die Geschäftsführung zur Haftung zu ziehen, muss der Gläubiger eine Klage gegen die Geschäftsführung einreichen. Im Prozess haben die Vorstandsmitglieder natürlich die Möglichkeit sich gegen die Klage zu währen. Um sich aber von der Haftung zu entlasten, kann man nur die Argumente berufen, die der Artikel 299 § 2 des polnischen HGB vorsieht. Entweder muss so dann ausgewiesen werden, dass die Geschäftsführung rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hat oder dass im Fall, wenn dieser nicht gestellt worden ist, dies ohne Verschuldung der Geschäftsführung erfolgt ist, oder es muss ausgewiesen werden, dass trotz dessen, dass kein Insolvenzantrag gestellt worden ist, der Gläubiger keinen Schaden getragen hat.

Fazit: Die sicherste Position in einer PL GmbH ist die Funktion eines Gesellschafters, denn dieser haftet tatsachlich in keinem Fall für die Verschuldung der PL GmbH. Die Geschäftsführung einer PL GmbH muss vorsichtig sein in ihren Handlungen. Man sollte es beachten, dass es immer von Vorteil, wenn zu minderst eine Person in der Geschäftsführung die polnische Sprache beherrscht, damit der Kontakt zum Gläubigern und entsprechenden Behörden gewehrleistet wird.

Adwokat Robert Majchrzak                                                                       

Anwaltskanzlei Majchrzak

Szczecin, Polen



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