Haftung des Geschäftsführers für die eigene LSt als Werbungskosten ?

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Wenn angestellte GmbH - Geschäftsführer für Steuerschulden der GmbH haften, kann dies dazu führen, dass die von dem Geschäftsführer gezahlten Beträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gewertet werden.

Auf die Spitze wird dies durch die Frage getrieben, ob dies auch für die von der Gesellschaft nicht abgeführte Lohnsteuer des Geschäftsführer gilt, für die dieser dann haftet.


Ketzerisch formuliert, bezahlt der angestellte Geschäftsführer im Rahmen seiner Haftung schließlich seine eigenen Steuern. Hier würde dann § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes eingreifen, die Steuern vom Einkommen als nichtabzugsfähige Ausgaben festschreibt.

Der Bundesfinanzhof hat aber in seiner Entscheidung vom 8.3.2022 (VI R 19/20) klargestellt, dass er dieser Denkweise nicht folgt.

Schließlich seien die GmbH und der später in Haftung genommene angestellte Geschäftsführer unterschiedliche Rechtsträger. 

Der in Haftung genommene Geschäftsführer leistet seine Zahlungen also nicht auf die eigene Steuerschuld, sondern auf die Steuerschulden der GmbH.

Das Finanzgericht hatte in der Vorinstanz auch einen Werbungskostenabzug des angestellten Geschäftsführers zugelassen, das Finanzamt hatte gegen dieses Urteil Revision eingelegt.

Die Revision des Finanzamtes hatte aber schon deshalb kaum Erfolgsaussichten, weil die Vorschrift des § 12 Nr. 3 EStG Steuern vom Einkommen mit einem Abzugsverbot belegt, der angestellte Geschäftsführer aber ja nicht auf Steuern, sondern auf einen Haftungsanspruch des Finanzamtes gemäß der Paragraphen 69 und 34 der Abgabenordnung zahlt.


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