Haftung in Sportwettkampf nur bei Regelverstoß

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Dass bei einem Wettkampf ein Spieler einen anderen verletzt, begründet für sich genommen noch keinen Sorgpfaltspflichtverstoß. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des Verletzers eine allgemeine Haftpflichtversicherung besteht.


Dies hat der BGH mit Urteil vom 27.10.2009 zum Az. VI ZR 296/08 entschieden. Der Kläger, welcher als Mitglied eines Fußballvereins im Kampf um den Ball mit der gegnerischen Partei eine Fraktur des Schien- und Wadenbeins erlitten hatte und daraufhin den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen hatte, blieb hiermit auch in letzter Instanz erfolglos.


Der BGH hat gleichfalls wie die Vorinstanzen einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB mangels Verschulden verneint. Dies setze voraus, dass der gegnerische Spieler sich regelwidrig verhalten habe, was nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht anzunehmen war. Somit fehlte es an dem Nachweis, dass dieser den Kläger durch einen schuldhaften Regelverstoß verletzt hatte. Bei Verletzungen, die sich ein Sportler bei regelrechtem Einsatz seines Gegners zuzieht, hat sich der Schädiger jedenfalls nicht sorgfaltswidrig verhalten, § 267 BGB. Die Sorgfaltsanforderungen bestimmen sich bei der Teilnahme an einem Wettkampf nach den besonderen Gegebenheiten des Sports, welche an der tatsächlichen Situation und den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer auszurichten sind und durch das beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert werden. Die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung trägt hierbei grundsätzlich der Verletzte. Nachdem vorliegend bereits nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen nicht festgestellt werden konnte, dass der Beklagte schuldhaft eine Spielregel oder das Fairnessgebot missachtet hatte, sondern die Spieler vielmehr bei einem – gerade zum Wesen des Fußballspiels gehörenden - Zweikampf im Kampf um den Ball zu Fall gekommen waren, vermochte dies für sich genommen keinen Sorgfaltspflichtverstoß zu begründen. Damit fehlte es bereits an den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches. Hierbei kam es auch nicht darauf an, dass der Beklagte haftpflichtversichert war, da das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes das fehlende Verschulden des Schädigers nicht zu ersetzen vermag. Anders als in vergleichbaren Fällen etwa des Motorsports, bei welchen dessen erhöhte Risiken durch eine Pflichtversicherung gedeckt sind, fehlte es vorliegend bereits an dem Bestehen eines Schadensersatzanspruches, dem gegenüber das Vorliegen eines Versicherungsschutzes lediglich eine anspruchserhaltende und keine anspruchsbegründende Funktion zukommt. Vorliegend ging es jedoch nicht etwa um eine Haftungsprivilegierung, sondern um das Bestehen der Haftung als solchen. Damit richtet sich die Versicherung nach der Haftung und nicht umgekehrt die Haftung nach der Versicherung.


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