Haftungsrisiken für Geschäftsführer, die in mehreren Gesellschaften als Geschäftsführer tätig sind.

  • 3 Minuten Lesezeit

Häufig umfasst ein mittelständisches Familienunternehmen mehrere Gesellschaften (Holdingstruktur), die alle dieselben Gesellschafter und den gleichen Geschäftsführer bzw. die identische Geschäftsleitung haben.

In dieser Konstellation können sowohl zivilrechtliche als auch steuerrechtliche Problematiken auftreten.


1. Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers

Durch die gleichzeitige Tätigkeit in verschiedenen Gesellschaften / Unternehmen kann der Geschäftsführer - resultierend aus den gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten - ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot realisieren, wenn sich die Geschäftsfelder der Gesellschaften überschneiden und der jeweilige Gesellschaftsvertrag hier keine Befreiungsregelungen zugunsten des Geschäftsführers enthält.

Dies kann Schadensersatzansprüche der jeweiligen Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer begründen.


2. Pflichtverletzung aus Anstellungsvertrag / Geschäftsführervertrag

Der Geschäftsführer ist über den Anstellungsvertrag regelmäßig verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Und zwar exklusiv.

Dieser Verpflichtung kann er nicht nachkommen, wenn er die Geschäftsführung bei mehreren Gesellschaften inne hat. Hierdurch verletzt der Geschäftsführer seine Verpflichtungen aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag und macht sich gegenüber der GmbH bzw. den Gesellschaften schadensersatzpflichtig.


3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ggü. Geschäftsführern in Holdingstrukturen

Die vorgenannten Thematiken werden von den Beteiligten häufig nicht als Problem erkannt. Insbesondere werden die Gesellschafter, welche die Geschäftsleitungen implementiert haben, keine Schadensersatzansprüche ggü. diesen geltend machen. Häufig besteht ein über Jahre gewachsenes Vertrauensverhältnis.

Probleme können für die Geschäftsführung dann entstehen, wenn der Insolvenzfall eintritt oder Gesellschaftsanteile verkauft werden.

In diesen veränderten Konstellationen kann/wird der Insolvenzverwalter und der neue Gesellschafter möglicherweise solche Ansprüche geltend machen und durchsetzen.

Ist ein Geschäftsführer z. B. für zwei Gesellschaften tätig, kann er im Mittel nur 50% seiner Arbeitskraft für die jeweilige Unternehmung aufbringen. In der logischen Konsequenz bedeutet dies, dass der Geschäftsführer 50% zu viel Gehalt erhält bzw. entnimmt, das im Wege des Schadensersatzes zurückgefordert werden kann.

Zwar wird dieser Anspruch durch die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 GmbHG begrenzt. Dies kann jedoch schlimmstenfalls die anteilige Rückzahlung von 60 Monatsgehältern nebst Verzinsung bedeuten.


4. Steuerrechtliche Problemstellungen

Steuerrechtlich muss das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen sein.

Ist es zu hoch, liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, welche in der Folge nachträglich zu einer höheren Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer bei der Gesellschaft führt.

Gleichlaufend ist eine Doppeltätigkeit nach der Rechtsprechung bei der Bemessung der Angemessenheit der Geschäftsführervergütung aber mindernd zu berücksichtigen.

Zudem kann steuerrechtlich die Nichtgeltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus der Verletzung des Anstellungsvertrages oder des Wettbewerbsverbotes ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung zu Lasten der Gesellschaft auslösen.


5. Resümee

Wie aus dem knappen vorgenannten Aufriss ersichtlich ist, kann die "Doppelanstellung" von Geschäftsführern in Gesellschaften, insbesondere in GmbH´s, zu erheblichen nachgelagerten Problemen bei den Geschäftsführern und den Gesellschaften führen.

Da solche Konstellationen oft Jahrelang unerkannt bleiben und praktiziert werden, wird ein "Aufdecken" durch ein Insolvenzereignis, einen Gesellschafterwechsel, eine Betriebsprüfung etc. umso "schmerzhafter".

Auch hier zeigt sich erneut, dass Unternehmen regelmäßig ihre gesellschaftsrechtlichen Strukturen und gesellschaftsvertraglichen Regelungen durch einen fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen lassen sollten.

Gerne stehe ich Ihnen in meiner Eigenschaft als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Insolvenz- und Sanierungsrecht zur Verfügung.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Insbesondere wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 



#Gmbh #Gesellschafter #Gesellschaft #Geschäftsführer #Haftungsrisiken #Haftung #Anstellung #Doppeltätigkeit #Doppelbeschäftigung #Holding #Schadensersatz #Geschäftsführerhaftung #Holdingstruktur #Pflichtverletzung #Gehaltsrückzahlung


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur. Holger Traub - Dipl. Kfm.

Beiträge zum Thema