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Hamburg: Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen nur noch bei "2G-Plus" (geimpft/genesen und getestet) zulässig

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Die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) in der ab dem  29. November 2021 gültigen Fassung sieht in Bezug auf Prostitutionsgewerbe/die Erbringung sexueller Dienstleistungen folgende Regelungen vor:

Bordelle/Prostitutionsstätten/sexuelle Dienstleistungen dürfen nur noch von immunisierten und zusätzlich getesteten Kunden in Anspruch genommen oder besucht werden. Kunden müssen also zusätzlich zum Impf- oder Genesenennachweis über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.

Als Testnachweis gilt auch ein negatives Testergebnis eines Schnelltests, der unmittelbar vor dem Betreten der Einrichtung/ der Inanspruchnahme der Dienstleistung vor Ort durchgeführt worden ist. Der Schnelltest muss durch Personen, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind, oder  unter Aufsicht dieser Personen selbst durchgeführt/vorgenommen werden (2G-Plus). 

Kunden müssen zudem ein amtliches Ausweispapier mit sich führen.

Betreiber von Prostitutionsstätten bzw. die Prostituierten müssen die Nachweise einer Immunisierung und Testung der Kunden beim Zutritt zusammen mit dessen amtlichen Ausweispapier kontrollieren. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. 

Solche Kunden, die keinen entsprechenden Nachweis und/oder kein amtliches Ausweisdokument vorweisen können/wollen, dürfen keine sexuellen Dienstleistungen in Anspruch nehmen und sind des Hauses zu verweisen.

Im Betrieb tätige Prostituierte müssen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet sein. 

In den Geschäftsräumen und während der Erbringung der Dienstleistungen muss eine medizinische Maske getragen werden. 

Kontaktdaten der Kunden sind nach wie vor zu erheben. 

Alkohol und Substanzen, die die Atemfrequenz erhöhen, dürfen weder angeboten noch konsumiert werden.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Hygieneregelungen. 


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